Urheberrechtsverletzung: Wenn Eltern ihre Kinder decken, haften sie selbst

Wenn Eltern ihre Kinder nicht belasten wollen, haften sie selbst. Mit seiner Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht eine gleichlautende Entscheidung des BGH. Unwissenheit hätte die Eltern vor der Strafe schützen können.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Bundesverfassungsgericht: Wenn Eltern ihre Kinder nicht belasten wollen, haften sie selbst.
Bundesverfassungsgericht: Wenn Eltern ihre Kinder nicht belasten wollen, haften sie selbst. (Bild: Jochen Zick/CC0 1.0)

Der besondere Schutz der Familie im Grundgesetz bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechtsverletzungen im Internet decken. Es gebe zwar das Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am 3. April in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss klar. Das schütze aber nicht vor den negativen Folgen im Gerichtsprozess. (Az. 1 BvR 2556/17)

Damit ist ein Elternpaar aus München mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gescheitert. Dieser hatte 2017 bestätigt, dass die beiden mehr als 3.500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zahlen müssen, weil eines ihrer drei erwachsenen Kinder ein Musikalbum illegalerweise auf einer Tauschbörse angeboten hatte. Die Eltern wissen, wer es war, sagen es aber nicht. Das ist ihr gutes Recht, wie der BGH damals entschied. Als Inhaber des Internetanschlusses müssten sie dann aber die Nachteile tragen.

Familienschutz schützt nicht vor Strafe, Unwissenheit schon

Weitergehender Schutz ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht geboten - zumal auch das geistige Eigentum des Rechteinhabers vom Grundgesetz geschützt wird. Die Möglichkeit zu schweigen schließe eine Haftung nicht aus. "Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen", hieß es.

Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie die wahren Täter in der Familie kennen würden. Den Namen des Kindes wollten sie allerdings nicht nennen.

Rechtsanwälte bewerten das Urteil

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke sagte zum nun bestätigten Urteil des BGH: "Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen."

"Die Entscheidung besagt, dass Sie als Anschlussinhaber entweder den Prozessverlust in Kauf nehmen müssen oder eben den Namen des Familienangehörigen nennen müssen. Aber nur, wenn Sie wissen, wer von Ihren Angehörigen die Rechtsverletzung begangen hat", sagte Rechtsanwalt Thomas Stadler Golem.de auf Anfrage. Die Frage, ob den Anschlussinhaber eine Nachforschungspflicht trifft, wenn er nicht weiß, wer die Rechtsverletzung begangen hat, habe das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

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neocron 14. Apr 2019

ehrlich, du begruendest die arbitraeren Betraege, mit einer anderen arbitraeren Behauptung?

crazypsycho 04. Apr 2019

Das kommt auf die Situation an. Geschieht der Unfall unter Drogeneinfluss oder wird...

quakerIO 04. Apr 2019

https://tarnkappe.info/filesharing-frau-verurteilt-obwohl-sie-alles-getan-hat/ https...

Sharra 04. Apr 2019

Es ist im Grunde recht einfach: Weisst du, als Anschlussinhaber, wer die...



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