Urheberrecht: Wie das Justizministerium die Bagatellschranken retten will
Das Justizministerium hat dem Druck von Rechteinhabern und Internetdiensten bei Uploadfiltern noch nicht nachgegeben. Doch die neuen Vorschläge wirken unausgegoren.

Wie lässt sich die EU-Urheberrechtsrichtlinie sinnvoll und europarechtskonform in deutsches Recht umsetzen? An dieser schwierigen Aufgabe versucht sich derzeit immer noch das Bundesjustizministerium. Besonders umstritten ist weiterhin das erlaubte Hochladen von Inhalten bestimmter Größe. Zwar hält das Justizministerium in einem neuen Gesetzesentwurf an den Plänen fest, doch geht aus denen Formulierungen nicht klar hervor, unter welchen Bedingungen solche Uploads erlaubt sind.
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Bislang wollte das Justizministerium das Hochladen von folgenden "maschinell überprüfbaren" Inhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber erlauben: "bis zu 20 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, bis zu 20 Sekunden je einer Tonspur, bis zu 1.000 Zeichen je eines Textes und je eines Lichtbildes oder einer Grafik mit einem Datenvolumen von bis zu 250 Kilobyte". Für solche Nutzungen habe "der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen", hieß es in Paragraf 7.
Keine neuen Urheberrechtsschranken
An diesen Plänen hält das Ministerium prinzipiell fest. Allerdings soll der Eindruck vermieden werden, das geplante Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz führe neue Urheberrechtsschranken ein. Aus diesem Grund lehnt das Wirtschaftsministerium diese Ausnahmen komplett ab. Ohne selbst einen Gegenvorschlag zu machen, forderte das Ministerium, das Problem "durch eine andere Regelung als einer formalen Schrankenbestimmung" anzugehen.
In einem Entwurf vom 23. November 2020, der Golem.de vorliegt, werden diese Ausnahmen nun in Paragraf 10 als "geringfügige Nutzungen" deklariert. Diese umfassen "bis zu 20 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, (...) bis zu 20 Sekunden je einer Tonspur, (...) bis zu 1.000 Zeichen je eines Textes und (...) bis zu 250 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik". Das gilt allerdings nur, "sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen".
Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
Diese Nutzungen sollen mit Paragraf 9 wiederum vor "unverhältnismäßigen Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren", vulgo Uploadfiltern, geschützt werden. Solche Inhalte sind als "mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens öffentlich wiederzugeben". Allerdings verweist der Paragraf 9 wiederum auf Paragraf 5, der "gesetzlich erlaubte Nutzungen" definiert.
Das bedeutet: Die "geringfügigen Nutzungen" sind im Grunde nur dann erlaubt, wenn sie unter die Ausnahmen von Paragraf 5 fallen, also entweder Zitate sowie Karikaturen, Parodien und Pastiches im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen. Falls nicht, können die Rechteinhaber sich über den Upload beschweren und eine Entfernung der Inhalte verlangen. Damit hätte das Justizministerium in der Tat keine neue Schranke eingeführt, sondern lediglich eine temporäre Nutzung der Inhalte ermöglicht.
Diese Regelung erscheint alles andere als sinnvoll.
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Eine Beschwerdeflut ist zu erwarten |
Ein Messanger ist nicht öffentlich, sonst wäre auch der Carrier verantwortlich der die...
Auch vor der Einführung des Statute of Anne hat es Künstler gegeben.
Wenn diese dann in jedem EU Land komplett anders umgesetzt werden, mit unterschiedlichen...
ha sich da jemand selbstentlarvt ?->