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Urheberrecht: Verwertungsgesellschaft darf Schutz vor Framing einfordern

Mit der Entscheidung des BGH setzt dieser ein EuGH-Urteil um. Ein Schutz vor Framing könnte damit Teil eines Lizenzvertrages werden.
/ Sebastian Grüner , dpa
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Das Framing von Inhalten im Internet kann kompliziert sein. (Bild: Rodger Bosch/AFP via Getty Images)
Das Framing von Inhalten im Internet kann kompliziert sein. Bild: Rodger Bosch/AFP via Getty Images

Urheber von Werken beziehungsweise die Rechtebesitzer können einen technischen Schutz gegen das Einbetten der Inhalte auf Internetseiten Dritter verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied(öffnet im neuen Fenster) . Der BGH setzt damit im Grunde eine Entscheidung des EuGH zum sogenannten Framing um.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) hatte gegen die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst geklagt, weil sie keinen Vertrag unterzeichnen wollte, wonach sie wirksame technische Maßnahmen zum Schutz gegen Framing zusichert. Das wiederum hatte die VG verlangt, die Urheber beziehungsweise die Rechtebesitzer vertritt und Genehmigungen erteilt. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder von Werken. Einige davon, etwa der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Berlin hatte die Klage zunächst als unzulässig abgewiesen. Das Kammergericht als Berufungsinstanz wiederum hatte die VG Bild-Kunst verpflichtet , Nutzungsverträge ohne die entsprechende Klausel abzuschließen. Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Das Kammergericht muss neu verhandeln. Dabei dürfe es nicht um das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, gehen, mahnten die obersten Zivilrichter Deutschlands an. Die Beurteilung müsse sich auf die typische Interessenlage der Urheberrechtsinhaber beziehen. Die geforderte Klausel könnte also in dem Lizenzvertrag landen.

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Der Streit zieht sich schon über Jahre. Der BGH hatte auch den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von EU-Recht befragt. Dieser entschied, dass es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden (Rechtssache C-392/19). Denn für das dann womöglich erreichte Publikum sei eine erteilte Erlaubnis nicht gedacht gewesen. Die gegenteilige Annahme des Berliner Kammergerichts sei falsch, entschied der BGH.


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