Urheberrecht: Sony will DNS-Sperre bei Quad9 durchsetzen
Mit einer einstweiligen Verfügung geht Sony offenbar gegen den DNS-Resolver Quad9 vor. Der soll einen Sharehoster sperren.

Der Entertainment-Konzern Sony hat laut einem Bericht von Heise.de vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den DNS-Anbieter Quad9 erwirkt. Das Nachrichtenportal konnte offenbar Dokumente des Rechtsstreits einsehen.
Der Dienst Quad9 wird dem Bericht zufolge wohl unter Androhung einer Strafe über 250.000 Euro oder Ordnungshaft angewiesen, den Zugang zu der Domain eines Sharehosters zu unterbinden. Wir haben Sony um einen Stellungnahme gebeten.
Weiter heißt es in dem Bericht, dass über den Sharehoster verschiedene Alben des Labels zur Verfügung gestellt werden. Der inzwischen offiziell in der Schweiz angesiedelte DNS-Anbieter Quad9 werde dabei als Störer in Haftung genommen, weil die DNS-Auflösung des Dienstes eine Urheberrechtsverletzung ermögliche.
Die Störerhaftung, ihre Auswirkungen auf das Urheberrecht sowie damit möglicherweise verbundene Abmahnungen gegen Privatpersonen oder auch Unternehmen sind ein jahrzehntelanger Streitpunkt in der Rechtssetzung von Politik und Justiz.
Überraschend an dem aktuellen Fall ist, dass Internetprovider oder auch Registrare über das sogenannten Providerprivileg eigentlich von der Störerhaftung ausgenommen sind. Das sieht das Landgericht Hamburg aber offenbar anders.
DNS-Sperren gegen Urheberrechtsverletzungen
Denn DNS-Sperren sind prinzipiell zulässig, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden, worauf die Bundesnetzagentur hinweist. Die Behörde ist formal für die Prüfung von DNS-Sperren zuständig, da damit die Netzneutralität verletzt wird.
Überprüft wird dabei unter anderem, ob die Rechteinhaber keine andere Möglichkeit haben, die Rechtsverletzung zu unterbinden, als durch eine Sperre. Ähnliche Beispiele sind etwa Sperranordnungen gegen Vodafone, 1&1 oder auch die Telekom für Seiten wie Kinox.to, Boerse.to oder Goldesel.to.
Ob die Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall aber tatsächlich erfüllt sind, muss wohl noch gerichtlich geklärt werden. So wurden laut dem Medienbericht im Namen Sonys wohl lediglich einfache Löschaufforderungen an den Sharehoster versendet. Darüber hinausgehende auch juristische Anstrengungen zum Löschen der Inhalte bei dem Sharehoster selbst sind nicht bekannt.
Störerhaftung für Quad9
Ob dies ausreicht, um letztlich eine DNS-Sperre der gesamten Seite zu erwirken, hat nun zwar das zuständige Gericht zunächst bejaht. Quad9 hat aber bereits angekündigt, juristisch gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen. Die Rechtssprechung des Landgerichts Hamburg reiht sich dabei aber wie erwähnt in eine Liste ähnlicher Entscheidungen anderer Gerichte ein.
Den DNS-Anbieter Quad9 gibt es seit etwas mehr als dreieinhalb Jahren. Der Dienst will vor allem eine sichere und datenschutzfreundliche Alternative zu anderen öffentlichen DNS-Angeboten wie jenem von Google bereitstellen.
Seit Februar dieses Jahres sitzt Quad9 offiziell in der Schweiz und begründet dies unter anderem mit den dort geltenden strengeren Datenschutzrichtlinien im Vergleich zu dem US-Bundesstaat Kalifornien, wo der Anbieter zuvor angesiedelt war.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Scheint ein Nervengift zu sein.
Tja, dumm nur, dass immer nur vom LG HH geschrieben wird. Die Kammer des LG, die ständig...
Sie bieten Dienste für Nutzer aus DE an. Entsprechend müssen sie sich auch an hiesiges...
hatte ich auch vor zwei tagen gesehen - komisch das es nicht im artikel erwähnt wird