Urheberrecht: Sony kann vorerst DNS-Sperre bei Quad9 durchsetzen
Sony kann den DNS-Resolver Quad9 als Störer haftbar machen und eine DNS-Sperre verlangen, entschied das Landgericht Hamburg.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Rechtsstreit zwischen Sony und dem nichtkommerziellen DNS-Anbieter Quad9 eine zuvor bereits erlassene einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Das berichtet Quad9 in seinem Blog. Die bereits getroffene Anordnung zur DNS-Sperre einer Webseite, über die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen, bleibt damit vorerst erhalten.
Quad9 hatte zuvor einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, dem nun offenbar in einem Eilverfahren nicht stattgegeben wurde. Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein Sharehoster, über den verschiedene Alben des Labels zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Der in der Schweiz angesiedelte DNS-Anbieter Quad9 werde dabei als Störer in Haftung genommen, weil die DNS-Auflösung des Dienstes eine Urheberrechtsverletzung ermögliche.
Überraschend an dem aktuellen Fall ist, dass Internetprovider oder auch Registrare über das sogenannten Providerprivileg eigentlich von der Störerhaftung ausgenommen sind. Das sieht das Landgericht Hamburg im konkreten Fall aber offenbar anders. DNS-Sperren sind letztlich jedoch aber auch in Deutschland prinzipiell zulässig, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.
Berufung angekündigt
Zwar kommt Quad9 nun zunächst der Anordnung nach, die fragliche Domain zu blockieren, kündigt aber auch weitere rechtliche Schritte gegen das Urteil an. So strebt der Anbieter eine Berufung in der Sache an. Unterstützt wird dieser Weg in die nächste Instanz dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Die Organisation schreibt dazu: "Wir sind überzeugt davon, dass der Haftungsausschluss für Internetzugangsanbieter auch für DNS-Dienste wie Quad9 gelten muss, denn sie sind elementarer Teil eines funktionierenden Internetzugangs und notwendig zum Aufruf jeder Webseite". Weitere Informationen finden sich auf einer gesonderten Webseite der GFF.
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