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Urheberrecht: Rapidshare verliert gegen Buchhandel und Gema

Im Streit mit den Buchverlagen und der Gema hat Rapidshare einen Revisionsprozess vor dem Bundesgerichtshof verloren. Das angeschlagene Schweizer Unternehmen hat bisher nicht auf das Urteil reagiert.
Aktualisiert am , veröffentlicht am / Achim Sawall
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Bild: Rapidshare

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision von Rapidshare zurück und bestätigte damit ein Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts vom März 2012. Rapidshare muss danach wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen, wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels bekanntgab(öffnet im neuen Fenster) .

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging am 15. August 2013 ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der Gema, mit dem Rapidshare auch untersagt wird, Musik aus dem Gema-Repertoire zur Verfügung zu stellen.

"Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt. Speicherdienste wie Rapidshare tragen Verantwortung für die bereitgestellten Inhalte" , sagte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. Rapidshare hat das Urteil auf Anfrage von Golem.de bisher nicht kommentiert.

Das Hamburger Oberlandesgericht hatte im März 2012 geurteilt(öffnet im neuen Fenster) , dass Downloadlink-Sammlungen auf illegale Inhalte das Recht des Urhebers verletzten. Als Störer könne auch gelten, wer den Online-Speicherplatz dafür zur Verfügung stellt. Dies gelte, wenn das Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen bei Rapidshare "öffentlich zugänglich" gemacht wird. Dies wurde widerrufen und festgestellt, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen Rapidshare-Links in Linksammlungen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Rapidshare gilt als schwer angeschlagen und hat die meisten seiner Mitarbeiter entlassen .

Im November 2012 führte Rapidshare eine Traffic-Limitierung für über Links öffentlich angebotene Dateien ein.

Im März 2013 wurden nicht zahlende Rapidshare-Nutzer aufgefordert, ihre Daten zu entfernen, die über die neue Volumenbegrenzung von 5 GByte hinausgingen. Andernfalls würden sie gelöscht .

Nachtrag vom 3. September 2013, 15:37 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil veröffentlicht(öffnet im neuen Fenster) .


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