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Urheberrecht: Hoster haftet bei zu später Löschung

Rasch Rechtsanwälte und Promedia machten Jagd auf einen Hoster. Weil dieser über vier Wochen nicht auf die Abmahnung reagierte, wurde er jetzt wegen Hilfeleistung bei einer Urheberrechtsverletzung verurteilt.
/ Achim Sawall
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Oberlandesgericht Hamburg (Bild: Oberlandesgericht Hamburg)
Oberlandesgericht Hamburg Bild: Oberlandesgericht Hamburg

Wenn ein File- oder Webhoster nach Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht schnell genug reagiert, kann das Unternehmen als Gehilfe in Haftung genommen werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 W 41/13) laut einem Bericht im Blog Rasch Rechtsanwälte(öffnet im neuen Fenster) entschieden, die selbst als Abmahner in dem Fall aktiv waren.

Eine Hörspielserie konnte als kostenloser Stream auf einer Webseite ohne Impressum abgerufen werden. Laut Rasch hatte zuerst Promedia den Hostprovider aufgefordert, den Inhalt zu sperren, das jedoch nicht den Namen und die Adresse des Anbieters kannte.

Der Hoster wusste seit Mitte Januar 2013 von der illegalen Datei und sicherte dem Rechteinhaber zu, den Inhalt zu löschen. Doch bis zum 26. Februar 2013 blieb das Hörspiel online. "Ein derartig hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Antragstellerin begründet die Annahme, dass die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sie die weitere Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer damit ermöglicht", so das Gericht (PDF)(öffnet im neuen Fenster).

Dem Host-Provider wurde in dem Urteil verboten, "Dritten dabei Hilfe zu leisten, die Tonaufnahmen des Hörspiels (...) im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich zu machen". Der Vorwurf lautet darauf, Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung Hilfe geleistet zu haben.

Nach dem Urteil seien Schadensersatzansprüche gegenüber Hostprovidern und Sharehostern möglich, "die sich bisher oft schützend vor ihre Kunden stellten, auch wenn diese ohne ordnungsgemäßes Impressum Rechtsverletzungen begingen", so der Anwalt Mirko Brüß von Rasch Rechtsanwälte. Einen Schadensersatz muss das Unternehmen jedoch nicht leisten, sagte Brüß Golem.de. Es ging in der Klage nur um die Unterlassung. Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt.


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