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Urheberrecht: EuGH-Gutachter nimmt digitale Schülerreferate in Schutz

Ein Streit über die schulische Nutzung eines Fotos der Stadt Córdoba hat es bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft. Dort droht dem Fotografen eine Niederlage.
/ Friedhelm Greis , dpa
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Stein des Anstoßes: ein Foto der spanischen Stadt Córdoba (Bild: Berthold Werner)
Stein des Anstoßes: ein Foto der spanischen Stadt Córdoba Bild: Berthold Werner / CC-BY-SA 3.0

Die Nutzung eines im Internet ohne Schutzhinweis verfügbaren Fotos auf einer Schulwebseite verstößt aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof nicht gegen das Urheberrecht. Fotografen müssen demnach bei bereits im Internet veröffentlichten Bildern zumindest auf ihre Rechte hinweisen oder sie gegen Kopieren schützen, um eine Weiterverbreitung zu stoppen. Das Gutachten zu einem Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde am Mittwoch in Luxemburg veröffentlicht(öffnet im neuen Fenster) (Rechtssache C-161/17).

Ein Berufsfotograf hatte das Land und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop ein von ihm aufgenommenes Foto der Stadt Córdoba gezeigt wurde. Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.

Drei Argumente für Ausnahme

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona sieht das in seinem Schlussantrag zu dem Verfahren anders. Er führt drei Gründe an: Erstens habe das für ein Schülerreferat genutzte Foto nur "akzessorischen Charakter" , sei also von nachrangiger Bedeutung. Zweitens sei das Bild mit keinerlei Hinweis zu Nutzungseinschränkungen versehen gewesen. Und drittens hätten Schülerin und Schule es ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt, also nichts daran verdient.

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss: "Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen (...) dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war." Das bedeutet jedoch nicht, dass Nutzer nun beliebig Fotos, die ohne Quellenangabe im Netz stehen, für ihre eigenen Zwecke verwenden könnten, wenn die EuGH-Richter dem Schlussantrag folgten.

Ausnahme anwendbar

Campos Sánchez-Bordona zieht dazu die Bedingungen heran, die Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 vorsieht(öffnet im neuen Fenster) . Demnach dürfen urheberrechtliche Ausnahmen und Beschränkungen "nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden" .

Die in Artikel 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie genannte Ausnahme sei in diesem Falle anwendbar. Sie gilt "zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist" .

Das eigentliche Urteil dürfte in einigen Wochen gefällt werden. Der EuGH folgt seinen Gutachtern häufig, aber nicht immer.


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