Urheberrecht: EuGH erlaubt keine Ausnahme für digitale Schülerreferate

Schüler müssen beim Hochladen von Referaten das Urheberrecht beachten. Der EuGH lässt für solche Zwecke keine Ausnahmen gelten.

Artikel veröffentlicht am ,
Hätten die Schüler doch nur dieses CC-lizenzierte Foto von Córdoba genommen.
Hätten die Schüler doch nur dieses CC-lizenzierte Foto von Córdoba genommen. (Bild: Berthold Werner/CC-BY-SA 3.0)

Die Nutzung eines im Internet ohne Schutzhinweis verfügbaren Fotos auf einer Schulwebseite verstößt aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen das Urheberrecht. Dies entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag und gaben damit einem Berufsfotografen recht (Rechtssache C-161/17). Der zuständige EuGH-Gutachter Manuel Campos Sánchez-Bordona hatte in seinem Schlussantrag vom April 2018 hingegen keine Urheberrechtsverletzung angenommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.

Der Berufsfotograf hatte das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop ein von ihm aufgenommenes Foto der Stadt Córdoba gezeigt wurde. Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.

Keine Ausnahmen für Unterrichtszwecke

Der EuGH-Generalanwalt hatte aus mehreren Gründen angenommen, dass im konkreten Fall die Nutzung ohne Zustimmung des Fotografen erlaubt gewesen sei: "Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen (...) dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war."

Doch die Richter gehen in ihrem Urteil davon aus, dass die Veröffentlichung des Fotos auf jeden Fall ein "öffentliches Zugänglichmachen" darstellt, das rechtlich geschützt ist. Die entsprechenden Ausnahmen, die Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 vorsieht, ließ das Gericht im Gegensatz zum Generalanwalt nicht gelten. Zudem richte sich die Veröffentlichung eines Fotos auf einer neuen Website möglicherweise an ein neues Publikum, an das der Rechteinhaber bei der früheren Zustimmung nicht gedacht habe.

Eine solche Veröffentlichung unterscheide sich daher von der Zugänglichmachung durch eine Verlinkung, die auf die ursprüngliche Internetseite verweise. "Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei", heißt es in der Pressemitteilung. Ebenfalls spiele es keine Rolle, "dass der Urheberrechtsinhaber - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat".

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berritorre 13. Aug 2018

Dann hast du keine Ahnung von Fotografie. Auch Landschaftsfotografie (gute zumindest...

wvoelker 11. Aug 2018

Schon komisch, aber typisch für den EuGH (von hinten durch die Brust ins Auge). Es stand...

quineloe 11. Aug 2018

Abnutzung. Und von Nachtanken hast du ja auch nichts geschrieben.

berritorre 09. Aug 2018

Nein, Troll bin ich sicher keiner. Ich finde das Thema Urheberrecht sehr wichtig...



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