Urheberrecht: EuGH beschränkt digitale Vervielfältigung alter Bücher

Vergriffene Werke dürfen in der EU nur mit der Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden. Dieser muss dabei tatsächlich über die Verwendung seines Werkes informiert werden, entschied das Gericht. In Frankreich hatten zwei Autoren geklagt, deren Werke ohne ihr Wissen digital weiterverwendet wurden.

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Vergriffene Bücher dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen digitalisiert werden.
Vergriffene Bücher dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen digitalisiert werden. (Bild: Wikimedia/Dr. Marcus Gossler/CC-BY-SA 3.0)

Mit seiner Entscheidung am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein französisches Dekret für ungültig erklärt, wonach vergriffene Werke bereits dann digitalisiert werden dürfen, wenn diese zuvor für mindestens sechs Monate von der zugelassenen Verwertungsgesellschaft SOFIA in einer dafür vorgesehenen öffentlichen Datenbank aufgenommen wurden.

Urheber müssen informiert werden

Nach französischem Recht galt nach der sechsmonatigen Listung eines Werkes die Zustimmung des Urhebers als implizit gegeben, wenn dieser der Nutzung bis dahin nicht explizit widersprochen hatte. Die beiden Kläger erklärten aber, sie hätten von der Listung ihrer Werke gar nicht erfahren, hätten also effektiv keinen Einspruch erheben können. Das sah der EuGH auch so und berief sich dabei auf europäisches Urheberrecht, das dem nationalen Gesetz grundsätzlich vorgeht.

Dem Urteil zufolge müssten die Urheber vergriffener Bücher stattdessen in jedem Fall individuell über die geplante digitale Vervielfältigung ihrer Werke informiert werden. Erst wenn sie daraufhin keinen Einspruch einlegen, darf ihre Zustimmung als implizit gegeben gelten.

Auswirkungen auf Deutschland?

Die Entscheidung könnte auch erhebliche Auswirkungen auf die Rechtslage in anderen EU-Ländern wie Deutschland haben. Die erst 2013 in Kraft getretene Urheberrechtsreform für verwaiste und vergriffene Bücher erlaubt hiesigen Verwertungsgesellschaften und anderen nutzungswilligen Einrichtungen nämlich ebenfalls, vergriffene Bücher digital zu vervielfältigen.

Zwar gilt dies in Deutschland ausschließlich für Werke, die vor dem 1. Januar 1966 veröffentlicht wurden, und nicht wie in Frankreich für alles vor 2001. Das Prinzip ist aber das gleiche: Die Zustimmung des Urhebers gilt als implizit gegeben, wenn er nicht explizit widerspricht. Allerdings gilt der explizite Widerspruch des Urhebers in Deutschland auch jederzeit rückwirkend. Mit einem nachträglichen, also nach der Vervielfältigung getätigten Einspruch, würden also alle früher erstellten digitalen Vervielfältigungen unrechtmäßig.

Die Frage, ob dieser Unterschied ausreicht, um die deutsche Regelung im Gegensatz zu Frankreich europarechtskonform zu machen, landet vielleicht irgendwann wieder vor dem höchsten europäischen Gericht.

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TrollNo1 17. Nov 2016

Tjaaaa, dagegen spricht der alte Satz "Einmal im Internet, immer im Internet" Allein der...

opodeldox 17. Nov 2016

Nein, das Problem ist, dass du das Urheberrecht nur als Mittel siehst Geld zu verdienen...

zeldafan 17. Nov 2016

Genau: "Gott ist tot! Gott bleibt tot! Und wir haben ihn getötet! " Aus: Die fröhliche...



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