Urheberrecht: EU-Bürger könnten Fair-Use-Ausnahme bekommen

Die Verhandlungen um das Urheberrecht auf EU-Ebene haben lange einer Abwehrschlacht gegen absurde Vorschläge wie das Leistungsschutzrecht geglichen. Jetzt könnte es anders werden - und es könnte mehr Freiheiten für die Gestaltung kreativer Werke bringen, ähnlich wie in den USA.

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EU-Bürger könnten ein Recht auf Remix bekommen.
EU-Bürger könnten ein Recht auf Remix bekommen. (Bild: Medion/Otto)

In Europa einen Remix zu erstellen, also verschiedene, möglicherweise auch urheberrechtlich geschützte Werke zu einem neuen Werk zu kombinieren, ist derzeit mit vielen Risiken behaftet und gesetzlich in vielen Fällen nicht erlaubt. In den USA ist das anders. Die Fair-Use-Ausnahmen im Urheberrecht bieten US-Bürgern deutlich mehr Freiraum, um zum Beispiel Fanvideos von der Lieblingsserie zu erstellen oder andere Remixe anzufertigen, solange das Ergebnis nicht kommerziell vermarktet wird.

Inhalt:
  1. Urheberrecht: EU-Bürger könnten Fair-Use-Ausnahme bekommen
  2. Die Kommission berücksichtigt die Interessen der Konsumenten nicht genug

In den Genuss ähnlicher Ausnahmen könnten demnächst auch EU-Bürger kommen, wenn sich ein Änderungsantrag des konservativen französischen Abgeordneten Marc Joulaud durchsetzt. Joulaud sitzt im Kulturausschuss des Europäischen Parlaments, der beratend an der Gesetzgebung zur Richtlinie über den Digitalen Binnenmarkt mitwirkt. Ob dieser Vorschlag im Abschlussbericht des federführenden Ausschusses landen wird oder nicht und ob er eine Mehrheit im Plenum des Parlaments finden kann, ist derzeit noch unklar.

Leistungsschutzrecht und Einschränkungen beim Data-Mining

Die Richtlinie enthält im Entwurf der Europäischen Kommission viele umstrittene Elemente, darunter auch die Forderung nach einem europaweiten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Außerdem soll es nach dem Willen der Kommission Einschränkungen bei der automatischen Verarbeitung und Durchsuchung urheberrechtlich geschützter Werke geben, konkret betroffen wären Verfahren zum "Text- und Data-Mining".

Gegen die umstrittenen Passagen hat sich mittlerweile Widerstand formiert, der aktuelle Entwurf des federführenden Rechtsausschusses zum Beispiel enthält keinen Verweis mehr auf ein spezielles Leistungsschutzrecht, vielmehr sollen Verleger künftig auch im Namen ihrer Autoren klagen können, wenn urheberrechtlich geschützte Artikel illegal kopiert werden. Bislang ist dies schwierig, weil Verlage zwar ein Nutzungsrecht an den Artikeln ihrer Autoren besitzen, aber kein eigenständiges Urheberrecht. Dieses bleibt immer bei den Autoren.

Seit langem fordern Aktivisten, neue Ausnahmen im Urheberrecht zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber spricht hier von Schranken, also Ausnahmen für die Nutzung bestimmter Werke. Damit soll ein Ausgleich zwischen dem exklusiven Nutzungsrecht des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit ermöglicht werden. Schranken regeln zum Beispiel das Zitatrecht von Presse und Satire, aber auch die Wiedergabe und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke etwa im Schulunterricht oder im Universitätsbetrieb.

Die vorgeschlagenen Ausnahmen für nutzergenerierte Inhalte, so die Formulierung im Änderungsantrag, würde eine solche neue Regelung schaffen.

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Die Kommission berücksichtigt die Interessen der Konsumenten nicht genug 
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Crass Spektakel 18. Mär 2017

Und ganz wichtig: Da Fair-Use hohe juristische Bedeutung hat wird eben gerade NICHT wegen...

Crass Spektakel 18. Mär 2017

Im Ernst, es gibt viele heisse Stichwörter die ursprünglich aus der USA kamen und heute...

maxmoon 14. Mär 2017

Es ist größerer Unsinn, wenn jemand ungestraft etwas der Gesellschaft zugänglich macht...

Bujin 13. Mär 2017

Juristisch seriös wäre nur die Konsolidierung eines Anwalts (guter Rat ist bekanntlich...



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