Urheberrecht: E-Book-Anbieter dürfen Weiterverkauf von Dateien untersagen
Was für Software gilt, gilt noch lange nicht für andere digitale Waren. Bei E-Books und Hörbüchern darf der Weiterverkauf von Downloads untersagt werden.

Anbieter von E-Book- und Hörbuch-Downloads dürfen den Weiterverkauf der Dateien untersagen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Mai 2014 ist jetzt rechtskräftig geworden. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag bestätigte, nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. seinen Einspruch gegen die Entscheidung des OLG, eine Revision nicht zuzulassen, zurück. Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Online-Händler buch.de geklagt, der das Verbot des Weiterverkaufs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hat. (BGH AZ: I-ZR 120/14, OLG Hamm AZ: 22 U 60/13)
Das nun rechtskräftige Urteil sei ein wichtiges, positives Signal, hieß es in einer Mitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Die Entstehung eines "Gebrauchtmarktes" für E-Books und Hörbücher könne weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde in einem solchen Fall völlig zusammenbrechen. "Im Gegensatz zu gedruckten Büchern können digitale Bücher praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, zudem nutzen sie sich nicht ab. Welchen Grund gäbe es, das Original zu kaufen, wenn es eine riesige Auswahl identischer, aber günstigerer Kopien gibt?", fragte der Börsenverein.
Software ist ein spezieller Fall
Ebenso hatte das OLG Hamm argumentiert. Nach Ansicht der Richter unterliegen aus dem Internet heruntergeladene Audio-Dateien und deren Kopien der Regelung von Paragraf 19 des Urheberrechtsgesetzes. Demnach bleibt das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" auch nach dem Download beim Urheber. Anders als bei gedruckten Büchern oder CDs ende das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht mit dem Verkauf, urteilten die Richter.
Der Gesetzgeber unterscheide zudem bewusst zwischen Computerprogrammen und anderen digitalen Dateien. Beim entsprechenden Paragrafen 69a-g des Urheberrechtsgesetzes handele es sich "um eine ganz spezielle, maßgeschneiderte Lösung exakt für und nur für Computerprogramme ..., die nicht analogiefähig ist und es auch nicht sein soll". Die Entscheidung des EuGH (C 128/11), wonach Software ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden darf, betreffe Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. "Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren", schrieb das Gericht.
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