Urheberrecht: Das steht in der EU-Urheberrechtsrichtlinie
Nach zweieinhalb Jahren Diskussionen hat das Europaparlament der EU-Urheberrechtsrichtlinie zugestimmt. Das haben die Abgeordneten neben Leistungsschutzrecht und Uploadfiltern konkret beschlossen.

Auf 149 Seiten will die EU-Richtlinie zum "Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" das Urheberrecht an die digitalen Entwicklungen anpassen und europaweit harmonisieren (PDF). Dazu enthält die am 26. März 2019 vom Europaparlament beschlossene Reform unter anderem "Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen".
- Urheberrecht: Das steht in der EU-Urheberrechtsrichtlinie
- Bildungsschranken und verwaiste Werke
- Leistungsschutzrecht für Presseverlage
- Lizenzpflicht und Uploadfilter
- Urheberrechte und Schlussbestimmungen
Besonders umstritten waren in der Debatte die Artikel 11 (jetzt 15) zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Artikel 13 (jetzt 17) für neue Haftungsregeln bestimmter Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten. Daneben werden in den 32 Artikeln und ihren 85 Erläuterungen (Erwägungsgründen) noch weitere Aspekte geregelt, die wir hier kurz darstellen möchten:
Artikel 2 (Definitionen)
Dieser Artikel definiert in Nummer 6 eine besondere Art von Internetdiensten, die sogenannten Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Nur für diese gelten die Bestimmungen des Artikels 17 zu Uploadfiltern. Dazu zählt jeder Dienst, "bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt".
Ausgenommen von dieser Definition sind "nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen".
Laut Erwägungsgrund 62 soll sich die Definition nur auf Dienste beziehen, "die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren". Das bedeutet jedoch nicht, dass andere Anbieter, die keine Audio- und Videostreamingdienste betreiben, davon ausgenommen sind. Viele Plattformen, die das Hochladen von nutzergenerierten Inhalten ermöglichen, befürchten daher, ebenfalls unter die Definition zu fallen und die Anforderungen gemäß Artikel 13 erfüllen zu müssen.
Artikel 3 und 4 (Text- und Data-Mining)
Artikel 3 soll Text- und Data-Mining "zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" ermöglichen. Diese Urheberrechtsschranke erlaubt die Vervielfältigung und Entnahme von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu Forschungszwecken auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Dieser Passus der Reform war weitgehend unstrittig. Die ausgewerteten Werke dürfen zudem längerfristig gespeichert werden.
Der Artikel 4 (vorher 3a) erlaubt zudem Text- und Data-Mining außerhalb der Forschung. Eine Ergänzung, die vor allem von IT-Wirtschaft begrüßt wird, weil sie damit Big-Data-Lösungen umsetzen will. Rechteinhaber können allerdings "mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten" einen Nutzungsvorbehalt geltend machen.
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Bildungsschranken und verwaiste Werke |
Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass die Aasgeier sich um die belange des Endkunden kümmern.
Deine Werke müssen doch nicht im Filter sein, um sie selbst zu veröffentlichen! Die Idee...
Ich hoffe ja eigentlich dass die Urheber bei dieser Nummer die großen Verlierer sein...
Du liest das falsch herum. Das ist ein Ausschluss, kein Einschluss. 8-10 Unternehmen...