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Urheberrecht: Abmahnung wegen Nutzung des Facebook-Buttons bei Bild.de

Wer den Facebook -Share-Button der Bild-Zeitung nutzt, kann mit Abmahnungen rechnen. Ein Fotograf will 1.080 Euro, weil sein Name bei Facebook nicht sichtbar war. Doch das Problem betrifft auch alle anderen Medien.
/ Achim Sawall
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Facebook (Bild: Jonathan Nackstrand/AFP/Getty Images)
Facebook Bild: Jonathan Nackstrand/AFP/Getty Images

Nach Angaben des IT-Anwalts Christian Solmecke(öffnet im neuen Fenster) ist eine Leserin der Bild-Zeitung wegen Nutzung des Facebook-Teilen-Buttons abgemahnt worden. Die Inhaberin einer Fahrschule teilte einen Artikel über den Fußball-Nationalspieler Marco Reus und seine Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf des Bildes mahnte die Inhaberin der Fahrschule wegen der Nutzung seines Fotos mit Reus vor seinem Aston Martin ab.

Der Rechteinhaber verlange die Zahlung von 1.080 Euro, erklärte Solmecke Golem.de. "Der Vorwurf lautet, dass der Name des Fotografen in dem Facebook-Vorschaubild nicht genannt wurde." Solmecke vertritt die Betroffene und will nun versuchen, das Geld von der Bild-Zeitung und dem Axel-Springer-Verlag zurückzuholen.

"Es wird mit Sicherheit nicht bei dieser einen Abmahnung bleiben" , sagte Solmecke. "Eine wegweisende Gerichtsentscheidung ist unabdingbar. Bis dahin besteht nun eine erhöhte Abmahngefahr für die Nutzer und eine noch größere Gefahr für die Blogbetreiber, die womöglich bald zahlreichen Regressansprüchen ausgesetzt sein werden."

Solmecke meinte, hier seien die Blogbetreiber und Online-Medien in der Pflicht. Sie müssten dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. "Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers" , sagt Solmecke. Ansonsten müssten sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. "Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook-Share-Button entschieden (Urteil vom 17. Juli 2014, Aktenzeichen 2-03 S 2/14). Solange die Teilen Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten."

Konkret sollten die Betreiber von Internetseiten sich von Fotografen die erforderlichen Rechte vorher einräumen lassen. Im Lizenzvertrag müsse geregelt sein, dass die eingekauften Bilder auch in sozialen Netzwerken verwendet werden dürfen, rät der Anwalt. Außerdem müssten die Inhalteanbieter dafür sorgen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass sie auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken noch sichtbar ist.

Im Jahr 2013 gab es bereits einen ähnlichen Fall(öffnet im neuen Fenster) .


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