Ausdrücklicher Kontrahierungszwang gefordert
Nach Ansicht der Gema statuiert Paragraf 4 des geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes "einen zivilrechtlichen Kontrahierungszwang des Diensteanbieters für den Erwerb von Nutzungsrechten, die ihm angeboten werden oder die über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen verfügbar sind". Dieser Zwang werde im Wortlaut des Artikels bislang jedoch nicht eindeutig festgehalten und solle daher "eindeutig zum Ausdruck gebracht werden".
Das bedeutet: Werden bei einem Dienst bestimmte Werkarten "typischerweise" von Nutzern hochgeladen, müsste der Anbieter künftig Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften abschließen, die diese Werkarten in ihren Repertoires vertreten. Doch das reicht der Gema noch nicht. Denn ihrer Ansicht eröffnet diese Formulierung den Diensten "Raum für Schutzbehauptungen", wonach bestimmte Werkarten "nicht typisch" seien.
Dadurch bestehe die Gefahr, dass Dienste mit audiovisuellen Inhalten wie Youtube keine Musiklizenzen kauften, obwohl "massenhaft Audiofiles, die mit einem Standbild wie z.B. Coverbildern oder Songtexten hinterlegt sind, hochgeladen und abgerufen" würden. Die Schlussfolgerung der Gema: "Für eine Privilegierung der Diensteanbieter im Hinblick auf atypische Werkarten besteht keine Rechtfertigung." Denn ein Rechteinhaber könne in der Regel nicht nachweisen, in welchem Umfang unterschiedliche Werkarten bei einem Dienst hochgeladen würden.
Verlage: Diensteanbieter sollen aktiv Rechte einholen
Noch kritischer sehen die deutschen Verlegerverbände den Entwurf. BDZV und VDZ stören sich unter anderem daran, dass Diensteanbieter nicht selbst aktiv werden müssen, um Rechteinhaber für den Abschluss von Lizenzverträgen aufzuspüren. Dies laufe auf eine "faktische Verwertungsgesellschaftspflicht" hinaus, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber darstelle.
Ebenso wie die Gema gehen auch die Verlegerverbände von einem Kontrahierungszwang der Diensteanbieter aus. Allerdings sollen die Lizenzen ihrer Meinung nach nicht nur zu "angemessenen Bedingungen" angeboten werden müssen. Entscheidend sei vielmehr eine "angemessene Vergütung" der Rechteinhaber. Diese seien nicht dazu verpflichtet, "Nutzungsrechte zu Bedingungen einzuräumen, die - aus Sicht z. B. der markdominanten Megaplattformen - angemessen sind".
Kritik an großzügigen Ausnahmeregeln
Ähnlich äußert sich der Bundesverband Musikindustrie (BVMI). Der Stellungnahme zufolge darf ein Onlinedienst nicht einfach darauf warten, dass ein Rechteanbieter ihm ein Angebot vorlegt. Dabei stimmt die Musikindustrie der Einschätzung von Youtube zu, dass ein Onlinedienst nicht "jedes Angebot annehmen muss". Umgekehrt seien Rechteinhaber nicht verpflichtet, Lizenzen zu erteilen. Ein Onlinedienst könne angemessene Lizenzbedingungen ablehnen, wenn er beschließe, "den Inhalt nicht auf der Plattform zu belassen".
Erwartungsgemäß stören sich Urheber, Verlage und Musikindustrie daran, dass die Regierung den Nutzern von Internetplattformen großzügige Ausnahmen beim Upload geschützter Werke erlauben will. Konkret soll es nach Paragraf 6 des Entwurfs erlaubt werden, folgende "maschinell überprüfbaren" Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochzuladen: "bis zu 20 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, bis zu 20 Sekunden je einer Tonspur, bis zu 1.000 Zeichen je eines Textes und je eines Lichtbildes oder einer Grafik mit einem Datenvolumen von bis zu 250 Kilobyte". Für solche Nutzungen hat "der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen", heißt es in Paragraf 7. Denn der Anbieter profitiert laut Begründung "letztlich wirtschaftlich von der Aufmerksamkeit, die das Publikum auf diese Uploads der Nutzer verwendet".
Das gefällt den Verlegerverbänden jedoch gar nicht.
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