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Uploadfilter: Der Generalangriff auf das Web 2.0

Die EU - Urheberrechtsreform könnte Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten stark behindern. Die Verfechter von Uploadfiltern zeigen dabei ein Verständnis des Netzes, das mit der Realität wenig zu tun hat. Statt Lizenzen könnte es einen anderen Ausweg geben.
/ Friedhelm Greis
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Bild: Pixabay

Viele Influencer auf Youtube oder Instagram mögen es kaum glauben: Deutschland wurde nicht immer von Bundeskanzlerin Angela Merkel regiert und das Internet war nicht immer so bunt und schrill wie heute. Noch einige Jahre, nachdem Tim Berners-Lee vor 30 Jahren sein Konzept für das World Wide Web(öffnet im neuen Fenster) formuliert hatte, war es gar nicht so einfach, Inhalte in dieses Netz zu bringen. Mitte der Neunzigerjahre konnte man froh sein, an der Uni über einen kleinen Webspace zu verfügen und per FTP seine HTML-Seiten auf eine kryptische URL wie www.uni-mainz.de/~greif000 oder zedat.fu-berlin.de/~... hochladen zu können. Das änderte sich erst einige Jahre später, als Programmiersprachen wie PHP, Datenbanken wie MySQL und größere Serverkapazitäten das Frontend zum Backend machten. Um die Jahrtausendwende war das Web 2.0 mit nutzergenerierten Inhalten geboren.

Doch dieses Mitmachnetz war nach Ansicht von Rechteinhabern von Anfang an mit zwei Geburtsfehlern behaftet: So konnten sich die Plattformanbieter, die nach und nach ihre Dienste entwickelten, in Europa auf die im Jahr 2000 beschlossene E-Commerce-Richtlinie(öffnet im neuen Fenster) berufen. Demnach müssen Hostprovider nicht unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen oder andere Rechtsverstöße haften. Zum anderen hat sich nie ein hartes Anmeldeverfahren etabliert, mit dem Nutzer eindeutig identifiziert und direkt für Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden konnten.

Web 2.0 profitierte von Providerprivileg

Das kann man den damaligen Gesetzgebern nicht vorwerfen. Denn im Jahr 2000 gab es solche Plattformen wie die Wikipedia, Youtube, Facebook, Flickr, Twitter oder Instagram noch gar nicht. Immerhin war es damals schon einfacher möglich, über Hostprovider wie Strato günstig eine .de- oder .com-Domain zu kaufen und dort seine Inhalte zu veröffentlichen. Während der Provider nicht für die Inhalte haftete, konnte man als zahlungspflichtiger Domain-Inhaber nicht so leicht seine Identität verbergen. Dafür sorgte schon die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz (TMG).

Das Web 2.0 bezieht jedoch ein großen Teil seiner Dynamik daraus, dass auf der einen Seite Plattformen einen technischen Rahmen bereitstellen, Nutzer hingegen anonym oder pseudonym ihre Inhalte veröffentlichen können. Beide Faktoren haben zweifellos dazu beigetragen, dass die Wikipedia aus ihren einfachen Anfängen im Jahr 2001 zu einem gewaltigen Wissensspeicher wachsen konnte. Denn solche Haftungsrisiken wären für kleine Projekte kaum zu tragen gewesen. Die Videoplattform Youtube, die vier Jahr später an den Start ging, profitierte sogar noch ungleich stärker vom sogenannten Providerprivileg. Denn anders als bei der Wikipedia gab und gibt es auf Youtube deutlich mehr Nutzer, die geschützte Inhalte hochladen.

Richtlinie kennt keinen nutzergenerierten Inhalt

Das Providerprivileg war den Rechteverwertern daher schon immer ein Dorn im Auge. An eine Aktualisierung der E-Commerce-Richtlinie hat sich die EU-Kommission jedoch nicht herangetraut. Statt dessen soll nun die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie die damaligen Geburtsfehler durch verschärfte Haftungsregeln für bestimmte Arten von Plattformen beseitigen. Allerdings wird daraus, gewollt oder ungewollt, ein Generalangriff auf das Web 2.0.

Was bei der Lektüre des 80-seitigen englischsprachigen Kompromissvorschlags ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) auffällt: An keiner Stelle ist dort von nutzergenerierten Inhalten die Rede. Also Inhalten, die von Nutzern selbst erstellt wurden und an denen sie die vollen Urheber- und Nutzungsrechte haben. In Erwägungsgrund 3 ist daher feinsinnig von "user uploaded content" die Rede, also "vom Nutzer hochgeladene Inhalte" .

Implizite Kriminalisierung der Nutzer

Es wird völlig ausgeblendet, dass man hochgeladene Inhalte urheberrechtlich grob in vier Kategorien einteilen kann: 1. Der Nutzer ist alleiniger Urheber und hat die vollen Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte, 2. das Material stammt von einem anderen Urheber und ist gemeinfrei, 3. das Material stammt von einem anderen Urheber und wurde unter einer freien Lizenz veröffentlicht, 4. das Material stammt von einem Urheber und wurde ohne Lizenz hochgeladen. Der Sonderfall, dass ein Nutzer Urheber ist, aber keine Nutzungsrechte hat, soll hier nicht betrachtet werden. Hinzu kommen noch durch Urheberrechtsschranken erlaubte Nutzungsarten.

Es ist völlig klar, dass alle legalen Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten nur die ersten drei Fälle vorsehen. Das gilt sogar für Youtube. Die Urheberrechtsrichtlinie geht aber implizit davon aus, dass Fall Nummer 4 die Regel ist und dieser illegale Upload mit den neuen Haftungsregeln und Lizenzierungspflichten verhindert werden soll. Selbst in Artikel 13, Absatz 5, wo es um erlaubte Nutzungen bei Parodie oder Zitaten geht, ist von nutzergeneriertem Inhalt nur insofern die Rede, als es um die Veränderungen von urheberechtlich geschützten Inhalten Dritter geht.

Das Problem an dem Konzept: Die Richtlinie gilt für alle definierten "Online Content Service Provider" mit nutzergenerierten Inhalten, völlig unabhängig davon, ob dort überhaupt Urheberrechtsverletzungen nach Punkt 4 stattfinden. Auch der mögliche Umfang der Rechtsverstöße ist irrelevant.

Verwerter sehen ihre Stunde gekommen

Um nicht mit Schadenersatzerforderungen oder kostenbehafteten Unterlassungserklärungen konfrontiert zu werden, müssen der Richtlinie zufolge alle betroffenen Plattformen "bestmögliche Anstrengungen" unternehmen, um eine Autorisierung zu erhalten. Wohlgemerkt: Eine Autorisierung für Inhalte, die auf der Plattform eigentlich gar nicht veröffentlicht werden und die bislang sofort gelöscht werden, falls sie doch auftauchen und vom Urheber bemerkt werden.

Da es selbst für eine Plattform wie Youtube nicht realisierbar ist, von allen potenziellen Rechteinhabern individuell eine Autorisierung für das potenzielle Hochladen ihrer Inhalte einzuholen, sehen nun Verwertungsgesellschaften wie die Gema oder die VG Bild-Kunst ihre Stunde gekommen. Diese werben damit(öffnet im neuen Fenster) , dass Plattformen nur einfach deren ganzes Repertoire mit Blankettlizenzen lizenzieren müssten, um ihren Pflichten nach Artikel 13 zu genügen.

Mit anderen Worten: Obwohl eine Plattform die Inhalte der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Urheber gar nicht nutzen möchte, soll sie dennoch die Lizenzgebühren zahlen, um sich gegen drohende Abmahnungen abzusichern. In anderen Kreisen würde ein solches Vorgehen als Schutzgeldzahlung bezeichnet. Auf Anfrage von Golem.de verwies die Gema darauf, dass von der Problematik doch nur "große kommerzielle User und Uploaded-Content-Plattformen wie Youtube" betroffen seien. Der Begriff "User Generated Content" wurde wieder einmal bewusst vermieden.

Keine Ausnahmen für kleine Bewerber

Die Sprecherin warb dabei gleich für ihr eigenes Angebot und schrieb weiter: "Verwertungsgesellschaften wie die Gema bündeln die Rechte unzähliger Rechteinhaber. Ihr Kerngeschäft ist es, Lizenzlösungen dort anzubieten, wo eine individuelle Rechteklärung zwischen dem einzelnen Nutzer und dem einzelnen Rechteinhaber an der schieren Menge der erforderlichen Lizenzen scheitert."

Doch die Annahme, dass kleine Anbieter von den Vorgaben von Artikel 13 ausgenommen sind, geht aus der Richtlinie nicht hervor. Die Regelung sieht ausdrücklich vor, dass alle kommerziellen Plattformen mit nutzergeniertem Inhalt, die älter als drei Jahre sind oder mehr als fünf Millionen Nutzer haben oder mehr als zehn Millionen Euro Umsatz machen, vom Providerprivileg ausgenommen sind. Auf die Anfrage von Golem.de, wie denn eine Lizenz für Plattformen aussehen könnte, auf denen praktisch keine oder nur sehr wenige Urheberrechtsverstöße stattfinden, sind sowohl die Gema als auch der Verband privater Medien Vaunet bis heute eine Antwort schuldig geblieben.

Lizenzen helfen nicht immer gegen Verstöße

Während eine Gema-Streaminglizenz für sehr kleine Anbieter mit 240 Euro pro Jahr noch relativ günstig ist ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ), sieht das bei Fotos schon ganz anders aus. Nicht nur, dass eine kommerzielle Nutzung recht teuer ist(öffnet im neuen Fenster) . Zudem sieht eine solche Lizenz beispielsweise explizit vor, dass der Urheber genannt werden muss und dass ein Bild nicht verändert werden darf. Lädt ein Nutzer aber ein Foto eines anderen Fotografen unter seinem eigenen Namen hoch, gar unter einer Creative-Commons-Lizenz, wäre das trotz Lizenz ein eindeutiger Urheberrechtsverstoß. Die Frage, ob bei solchen Verstößen dann wieder das Providerprivileg gilt, könnte am Ende von Gerichten geklärt werden müssen.

Darüber hinaus können Plattformen künftig direkt verantwortlich gemacht werden, wenn beim Hochladen eines Foto mit freier Lizenz gegen die Lizenzbedingungen verstoßen wird(öffnet im neuen Fenster) . Solche Fälle kommen in der Praxis recht häufig vor.

Für viele kommerzielle Internetforen oder kleine Projekte entstehen damit Haftungsrisiken , die sie nicht mit Lizenzen, sondern im Zweifel nur mit einem sogenannten Uploadfilter umgehen können. Möglicherweise müssen erst einmal die Gerichte klären, welcher Aufwand für welche Art von Plattform noch verhältnismäßig ist. Selbst diese Rechtsunsicherheit stellt kleinere Projekte vor Probleme, da sie sich langwierigen Auseinandersetzungen vor Gericht nicht leisten können.

Regierung sieht große Anbieter im Vorteil

Solche Filtersysteme können die kleinen Anbieter jedoch nicht selbst entwickeln. Die Hersteller der Filter dürften diese wiederum nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Von den befürchteten Kollateralschäden durch falsche Erkennungen einmal ganz abgesehen. "Gerade der Bereich Fotografie mit sich oft wiederholenden Motiven, ähnlichen Bildern, Adaptionen und kreativer Verarbeitung von Bildideen wäre hochgradig von möglichen technischen Restriktionen betroffen" , sagte Lars Ihring von Fotocommunity.de auf Anfrage von Golem.de.

Selbst die Bundesregierung räumte am 13. März 2019 im Bundestag ein : "Große marktmächtige Plattformen werden die neuen Pflichten besser erfüllen können als Nischenanbieter oder innovative Plattformkonzepte. Gerade diese Anbieter tragen aber zur Meinungsvielfalt im Netz bei" , sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Justizministerium, Christian Lange (SPD). Ein Armutszeugnis für eine europäische Netzpolitik, die eigentlich die eigenen Startups gegenüber den großen IT-Konzernen aus den USA stärken sollte.

Letzter Ausweg Nutzer-Identifizierung

Selbst das Argument, dass wenigstens die Urheber mit der Reform gestärkt würden, lassen viele Autoren nicht gelten. Sie verweisen dabei unter anderem auf den Artikel 12, der Verlagen wieder einen Anspruch auf einen Anteil der Vergütungen sichern soll, die die Urheber von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort erhalten. Für viele Autoren bedeutet das hohe Einnahmeverluste(öffnet im neuen Fenster) .

Wenn Plattformen also das Providerprivileg verlieren und sich weder Lizenzen noch Uploadfilter leisten können, bleibt ihnen eigentlich nur noch ein dritter Ausweg offen: Sie müssen eindeutig wissen, wer sich hinter einem Upload verbirgt, um die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen auf die Nutzer abwälzen zu können. Denn es ist mitnichten so, wie es Unionspolitiker derzeit behaupten, dass mit Artikel 13 die Nutzer "nicht mehr unter dem Damoklesschwert der Abmahnungen stehen" .

Single-Sign-on-Dienste als Ausweg

Diese Äußerung der CDU-Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker im Bundestag trifft nur dann zu, wenn die Plattform tatsächlich eine Lizenz für ein Werk erworben hat, das nicht vom Nutzer selbst stammt und dennoch hochgeladen wird. Sollte dafür keine Lizenz bestehen und der Uploadfilter das Material durchlassen, wäre der Nutzer keineswegs von der Haftung befreit. Die Einschätzung teilt auch der IT-Rechtsexperte Thomas Stadler(öffnet im neuen Fenster) .

Die Plattformanbieter könnten daher dazu übergehen, die Identifizierung von Nutzern zu verschärfen. Beispielsweise, indem sie eine Klarnamenregistrierung mit überprüfter Identität verlangen oder sogenannte Single-Sign-on-Dienste verwenden. Dass eine Klarnamenpflicht die Nutzer durchaus davon abhält, Rechtsverstöße zu begehen, zeigt das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz. So wurden im zweiten Quartal 2018 bei Youtube mehr als 250.000 Inhalte angeblich rechtswidrige Inhalte gemeldet , beim Kurznachrichtendienst Twitter 256.462. Bei Facebook lag die Zahl mit 1.048 gemeldeten Inhalten um ein Vielfaches niedriger. Dieser enorme Unterschied lässt sich wohl nicht alleine dadurch erklären, dass das Meldeverfahren komplizierter ist.

Springer an Verimi beteiligt

Noch härter ließe sich die Anmeldung mit einem Dienst wie Verimi durchsetzen. Dort kann man beispielsweise Personaldokumente hochladen, die über den elektronischen Personalausweis oder mit Hilfe einer Video-Verifizierung überprüft werden. Außerdem will das Unternehmen in Kürze ermöglichen, die auf dem elektronischen Personalausweis hinterlegten Daten mit der Verimi-App auszulesen. Plattformen könnten über Verimi daher künftig ihre Nutzer eindeutig identifizieren.

Hinter Verimi stehen unter anderem die Gesellschafter Allianz, Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, Daimler, Volkswagen, Lufthansa und der Medienkonzern Axel Springer. Springer-Chef Mathias Döpfner kritisierte vor kurzem die Proteste gegen die geplante EU-Urheberrechtsreform. Die Reform stelle sicher, dass die jungen Leute mit Inhalten im Internet Geschäfte machen können, sagte Döpfner am 7. März 2019(öffnet im neuen Fenster) . Es fällt schwer, zu glauben, dass Döpfner mit der Reform nicht zuallererst an seine eigenen Geschäfte denkt. Vielleicht mit Verimi, vor allem durch das Leistungsschutzrecht in Artikel 11.

Auswirkungen kaum abzusehen

Beim Leistungsschutzrecht handelt es sich sogar um einen Angriff auf das Web 1.0, denn betroffen davon sind alle Informationsdienste im Netz. Vor allem Suchmaschinen wie Altavista, das vor einiger Zeit von einem Startup namens Google verdrängt wurde, wären davon betroffen. In welchem Umfang das Teilen und Verlinken von Inhalten künftig noch möglich sein wird, werden am Ende ebenso wie in Deutschland die Gerichte klären müssen.

Derzeit ist kaum abzusehen, welche Effekte die Urheberrechtsreform letztendlich haben wird. Der Generalangriff auf die rechtlichen Grundlagen des Web 2.0 dürfte zwar nicht dazu führen, das Netz wieder in die Regierungszeit von Gerhard Schröder zurückzukatapultieren. Doch selbst damit hätte der Verhandlungsführer des Europaparlaments, Axel Voss (CDU), offenbar kein Problem. "Wenn es die Absicht der Plattform ist, Leuten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu geben, dann müssen wir darüber nachdenken, ob diese Art von Geschäft existieren sollte" , sagte er in einem Interview .

Wer lässt sich noch umstimmen?

Auch in dieser Aussage fällt wieder der Kurzschluss auf: Das vom Nutzer hochgeladene Material ist urheberrechtlich geschützt, und was urheberrechtlich geschützt ist, ist bestimmt illegal. Schon in einer Sitzung des Rechtsausschusses des Europaparlaments hatte Voss gezeigt, dass er diesem grundlegenden Missverständnis unterliegt . Es ist vermutlich aber reine Absicht, möglichst viele nutzergenerierte Inhalte als illegal erscheinen zu lassen, obwohl es nur in 0,01 Prozent der Fälle zutreffen soll.

Es wird wohl kaum mehr gelingen, die Hardcore-Verfechter der Urheberrechtsreform von ihren Plänen abzubringen. Aber möglicherweise sehen noch einige eher schwankenden Abgeordneten ein, dass sie nicht mehr mit dem Internet des Jahres 2000 leben wollen.


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