Überwachung: Streit um deutsche Vorratsdatenspeicherung beschäftigt EuGH

Im Streit um die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist ein entscheidendes Verfahren am Europäischen Gerichtshof in die Schlussphase gegangen. Am Montag, dem 13. September 2021 hörten Richter und der Generalanwalt in Luxemburg die beteiligten Parteien an. Frühestens im Februar sei mit einem Urteil zu rechnen, sagte ein Gerichtssprecher der Presse-Agentur dpa (Rechtssache C-793/19 und C-794/19).
Hintergrund ist ein am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängiger Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur sowie der Telekom und dem Internetprovider Spacenet. Die Unternehmen wehren sich gegen eine Vorschrift, bestimmte Daten über Kunden für einen Zugriff der Behörden aufzubewahren. Die Richter sollen nun im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts die Frage beantworten, ob die deutsche Regelung mit europäischen Grundrechten vereinbar ist. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung derzeit ausgesetzt , bis eine Entscheidung des EuGH vorliegt.
Rund um das Thema gibt es seit Jahren in mehreren EU-Ländern Streit zwischen Sicherheitsbehörden und -politikern sowie Bürgerrechtlern und Verbraucherschützern. Für Spacenet hat die Vorratsdatenspeicherung auch eine wirtschaftliche Dimension. Eigenen Angaben zufolge geht bei der Münchner Firma seitens der Behörden nur eine geringe Zahl von Anfragen im Jahr ein. Die Kosten für das Vorhalten der Daten stünden nicht im Verhältnis. Spacenet wird vom deutschen Internetverband eco unterstützt.
"Ich hoffe sehr, dass der EuGH zugunsten des Datenschutzes und der Privatsphäre von Nutzer:innen entscheiden wird. Wir brauchen keine flächendeckende Digitalüberwachung, sondern Vertrauen in die Integrität, Sicherheit sowie die Privatheit digitaler Kommunikation" , sagte Oliver Süme, Vorstandsvorsitzender eco. "Das sollte auch die nächste Bundesregierung dringend berücksichtigen und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung endgültig abschaffen - im Zweifel auch ohne Wegweiser aus Luxemburg."
Vorratsdatenspeicherung nicht mit den Grundrechten vereinbar
Erst im Oktober 2020 hatte der EuGH ein Verbot einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung bekräftigt . Bei einer schweren Gefahr für die nationale Sicherheit sei eine zeitlich begrenzte Speicherung jedoch möglich, so das Gericht. Ausnahmen für "gezielte" und "beschleunigte" Speicherungen seien ebenfalls möglich. Die Entscheidung im vergangenen Jahr bezog sich auf Regelungen in EU-Ländern wie Frankreich und Belgien sowie im früheren Mitgliedstaat Großbritannien, die eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten vorsehen.
In seinem Urteil verteidigt das Gericht die Entscheidungen aus den Vorjahren . Es weist damit die Auffassungen von Mitgliedstaaten zurück, wonach die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht angewendet werden müssten, da Fragen der nationalen Sicherheit ausschließlich in den Bereich der Mitgliedstaaten fielen. Der EuGH stellt unmissverständlich fest, dass bei entsprechenden Regelungen für die Kommunikationsprovider die E-Privay-Richtlinie und weitere EU-Gesetze zu berücksichtigen sind.



