Überwachung: Schweizer Gericht erlaubt Einsatz von Keylogger-Software

Das höchste Schweizer Gericht hat ein Urteil kassiert und der Staatsanwaltschaft den Einsatz eines Software-Keyloggers erlaubt.

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Ein Keylogger zeichnet heimlich die Tastatureingaben auf.
Ein Keylogger zeichnet heimlich die Tastatureingaben auf. (Bild: Simon/Pixabay)

Das Schweizer Bundesgericht hat den Einsatz einer Software zur Aufzeichnung der Tastatureingaben (Keylogger) auf den Geräten eines Verdächtigen in einem Drogenermittlungsverfahren für rechtens erklärt. Damit hat es eine Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich kassiert, das der Staatsanwaltschaft den Einsatz des Keyloggers untersagt hatte.

Laut einer Mitteilung des Bundesgerichts hat die Zürcher Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen unbekannte Täter geführt, die im Darknet mit Betäubungsmitteln gehandelt haben sollen. In diesem Zusammenhang seien "verschiedene geheime Überwachungsmaßnahmen" durchgeführt worden. Um herauszufinden, in welchem Umfang mit Drogen gehandelt wurde, und um mögliche Mittäter zu entdecken, wollte die Staatsanwaltschaft eine Keylogger-Software auf dem Laptop einer verdächtigen Person einsetzen.

Das Zwangsmaßnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligte den Einsatz der Überwachungssoftware jedoch nicht. Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft vor das höchste Schweizer Gericht, das den Einsatz erlaubte. "Die Voraussetzungen für den Einsatz eines technischen Überwachungsgeräts im Sinne von Artikel 280 der Strafprozessordnung (StPO) sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Obergerichts handelt es sich auch bei einem softwarebasierten Keylogger um ein 'technisches Überwachungsgerät' im Sinne des Gesetzes", begründet das Bundesgericht seine Entscheidung.

Kein Unterschied zwischen Software- und Hardware-Keylogger

"Eine Unterscheidung zwischen einem mechanischen Keylogger und einem softwarebasierten Keylogger macht keinen Sinn", so das Gericht weiter. Ausschlaggebend sei nicht die Beschaffenheit des Keyloggers, sondern die Art und Weise, auf die er eingesetzt werde. "Soweit die Wirkungsweise des softwarebasierten Keyloggers mit einem entsprechenden mechanischen Gerät absolut identisch ist und auch nicht darüber hinausgeht, kann es keine Rolle spielen, ob es sich um einen physischen Gegenstand oder Software handelt."

Das Urteil wurde bereits am 18. Juni 2020 gefällt. Da die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt noch liefen, wurde das Urteil erst jetzt, rund eineinhalb Jahre später, veröffentlicht.

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