Überwachung: Heimliche GPS-Ortung ist nicht erlaubt

Es ist strafbar, Menschen mit einem GPS-Empfänger an ihrem Fahrzeug zu überwachen. Das hat der Bundesgerichtshof(öffnet im neuen Fenster) entschieden. Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung, denn es lässt sich auf die Überwachung mit Ortungsdiensten generell übertragen. Damit darf zum Beispiel auch eine App nicht ohne Wissen des Nutzers Ortungsdienste aktivieren.
Angeklagt worden war ein Detektivbüro, das die GPS-Technologie eingesetzt hatte, um Bewegungsprofile zu erstellen. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Inhaber des Detektivbüros und einen seiner Mitarbeiter wegen "gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt" zu einer Freiheitsstrafe von 18 beziehungsweise 8 Monaten.
Der BGH stellte im Rahmen der Revision fest, dass ein "stark überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Datenerhebung" vorhanden sein müsse, um eine GPS-Überwachung zu rechtfertigen. Das gelte in Notwehr- oder ähnlichen Situationen. Selbst Ermittlungsbehörden dürfen nicht ohne besonderes Interesse Personen überwachen.
GPS-Tracking im Arbeitsleben
GPS-Technik wird auch im Berufsleben eingesetzt, wie zum Beispiel bei Logistik- und Sicherheitsunternehmen, oft ohne Wissen der Arbeitnehmer. Auch das ist laut dem Urteil des BGH strafbar.
Der aktuelle Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz sieht sogar eine Regelung vor, die sich mit dem Einsatz von Ortungssystemen im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Danach soll die Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ortungssysteme nur während der Arbeits- und Bereitschaftszeiten zur Sicherheit des Beschäftigten oder zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten zulässig sein.
Diese Regelung stellt die schon heute geltenden Anforderungen an eine GPS-Überwachung klar. Aufgrund der jahrelang andauernden Debatte in Bezug auf die Entwürfe zum Beschäftigtendatenschutzrecht insgesamt ist jedoch fraglich, ob dieser Entwurf in Kraft treten wird.



