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Überwachung: Berlin informiert Betroffene über Funkzellenabfragen

Nach Jahren will Berlin erstmals Betroffene über Funkzellenabfragen informieren - und ist damit das erste Bundesland, das für Transparenz sorgt.
/ Moritz Tremmel , dpa
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Eine Mobilfunkantenne (Bild: onkelglocke/Pixabay)
Eine Mobilfunkantenne Bild: onkelglocke/Pixabay

Mehrere Jahre nach der Ankündigung durch den Senat können sich Berliner ab dem 15. September informieren lassen, ob ihre Handynummer bei einer Funkzellenabfrage der Polizei erfasst wurde. Zwar kann man bereits seit 2018 seine Mobilfunknummer beim Funkzellenabfragen-Transparenz-System (FTS) unter fts.berlin.de(öffnet im neuen Fenster) registrieren, die ersten Benachrichtigungen werden jedoch erst ab dem 15. September 2021 verschickt. Die Anmeldung ist kostenlos und freiwillig, muss jedoch alle 3 Monate erneuert werden.

Bei der Funkzellenabfrage fordert die Polizei von den Kommunikationsfirmen alle Telefonnummern an, die zu einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Funkzelle registriert waren. Auf diese Weise sollen Verdächtige identifiziert werden.

Das System ist umstritten, nicht zuletzt, weil vor allem Daten von Unbeteiligten erfasst werden und möglicherweise gegen diese ermittelt wird. Die Betroffenen bekommen üblicherweise nicht einmal etwas von der heimlichen Überwachungsmaßnahme mit.

Über das Funkzellenabfragen-Transparenz-System erhalten die angemeldeten Handybesitzer künftig per SMS nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens Bescheid, wenn die eigene Mobilfunknummer in einer Abfrage erfasst wurde. Danach sollen die Daten gelöscht werden. Damit ist Berlin das erste Bundesland, in dem sich die Betroffenen über den Überwachungsvorgang informieren lassen können.

Millionen Datensätze jährlich allein in Berlin

Im Jahr 2017 wurden in Berlin mit der Funkzellenabfrage mehr als 59 Millionen Datensätze erhoben, davon 15,2 Millionen Telefonate. Die Polizei fragte in 426 Ermittlungsverfahren 474 Funkzellen ab. In den Jahren danach stiegen die Zahlen weiter.

Funkzellenabfragen sind in der Strafprozessordnung geregelt. Sie müssen demnach von der Staatsanwaltschaft beantragt und von einem Richter genehmigt werden. Die Richtervorbehalt genannte Kontrollfunktion ist jedoch häufig oberflächlich und unzureichend, da Richter die Anträge aufgrund ihrer immensen Arbeitsbelastung oftmals nur auf Plausibilität prüfen.

"Eine richterliche Kontrolle ist eine sehr niederschwellige Kontrolle und absolut kein ernstzunehmender Schutz für die Rechte der Bürger" , erklärte der Rechtsanwalt Ulrich Kerner auf dem Hackerkongress 36C3.


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