U+C-Abmahnung: Woher die Daten der Streaming-Nutzer kommen

Urmann + Collegen fordern 250 Euro von privaten Nutzern einer Streaming-Plattform. Das beim Streaming notwendige Zwischenspeichern sei eine Vervielfältigungshandlung, die Urheberrechte verletze.

Artikel veröffentlicht am ,
Das Abmahnschreiben
Das Abmahnschreiben (Bild: Golem.de-Leser)

In der ersten Abmahnung privater Streaming-Nutzer in Deutschland, die viel Aufsehen erregt hat, fordern Urmann + Collegen (U+C) von den Betroffenen 250 Euro. Das geht aus dem Abmahnschreiben an die Betroffenen hervor, das Golem.de vorliegt. U+C vertreten in dem Streit vor dem Landgericht Köln das Unternehmen The Archive AG aus der Schweiz. Es soll um das Streaming eines Pornofilms über die Plattform Redtube.com gehen.

Auf die Nachfrage von Golem.de, woher die Nutzerdaten stammten, erklärte eine U+C-Anwältin: "Aufgrund der entsprechenden Beschlüsse der jeweils zuständigen Landgerichte hat der Internet Service Provider des jeweiligen Verletzers die Daten verbeauskunftet." Ausdrücklich sei der Internet Service Provider, nicht Redtube, gemeint, bestätigte die Anwältin. Woher die Nutzerdaten der Streaming-Plattform stammten, sagte sie nicht.

Ein Sprecher des Landgerichts Köln bestätigte Golem.de, dass ein Aktenzeichen, Verfahren und Antragsteller existierten, so wie in dem Abmahnschreiben genannt. Das Landgericht Köln ist dafür zuständig, die Anträge im Auskunftsverfahren zu bearbeiten, damit Provider wie die Deutsche Telekom die Genehmigung bekommen, die Verknüpfung von Namen und IP-Adresse gegenüber den Rechteinhabern herauszugeben. "Was nicht geprüft wird, ist, ob die Abmahnung berechtigt ist. Es wird nur geprüft, ob von der IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde", sagte der Gerichtssprecher.

In dem Abmahnschreiben wird erklärt, dass dem Pornostudio die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte an dem Film zustünden, die durch das Streaming verletzt würden. Das beim Streaming notwendige Zwischenspeichern sei eine Vervielfältigungshandlung, die Urheberrechte verletzte. Dabei sei unwichtig, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert werde.

Dazu werden der Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes, die IP-Adresse, das "Werk", eine Benutzerkennung und der Link auf die Datei in einem Datensatz aufgeführt.

Der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Jan B. Heidicker aus Kamen, erklärte, dass eine Rechtsverletzung wahrscheinlich nicht gegeben sein dürfte. "Gerichtliche Entscheidungen über Nutzer der Streaming-Portale existieren in Deutschland nach unserer Kenntnis noch nicht." Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen würden durch Streaming die Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung gestellt, so dass eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung nicht vorliege.

Gemäß Paragraf 44a Urheberrecht seien vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie hier im Cache zulässig, da sie flüchtig oder begleitend seien und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellten.

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n8c 15. Dez 2013

:D :D :D Die Hannebambel sind einfach zu durchschaubar.

megaheld 10. Dez 2013

Ich frage mich folgendes: Wenn die Abrufer des Filmchens alle einzeln verfolgt werden...

Anonymer Nutzer 09. Dez 2013

Ich hoffe sie landen da wo sie hingehören und zwar im Knast!

Anonymer Nutzer 09. Dez 2013

Auch ein Richter hat sich an Gesetze zu halten, oder er kann wegen Rechtsbeugung...



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