Mythos 5: ''Beim ETF-Sparplan muss ich steuerlich nichts tun.''
Aktiensparerinnen und -sparer machen häufig den Fehler, den Freistellungsauftrag zu vergessen. Kapitalerträge sind bis zu 1.000 Euro pro Jahr für Singles und 2.000 Euro für Ehepaare steuerfrei. Dazu muss man allerdings einen Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegen, sonst zahlt man automatisch ab dem ersten Euro Gewinn eine Abgeltungsteuer und verschenkt so unnötig Liquidität bis zur nächsten Steuererklärung.
Der größte Denkfehler laut Richterstetter lautet aber: "Ich habe nichts verkauft, also fällt keine Steuer an." Insbesondere bei thesaurierenden(öffnet im neuen Fenster) ETFs, bei denen die Gewinne direkt wieder investiert werden, hält sich dieser Irrglaube. Dabei gilt: "Bei thesaurierenden ETFs wird die Vorabpauschale auch ohne Verkauf fällig, daher sollten ETF-Sparer einen entsprechenden Puffer auf dem Verrechnungskonto einplanen" sagt die Steuerexpertin.
Auch beim Wechsel eins ETFs muss man an die Steuer denken. "Das Umschichten in einen anderen ETF klingt nach reiner Depotpflege, ist aber steuerlich ein Verkauf, der sofort Steuern auslöst."
Wer wenig verdient, kommt mit der wenig bekannten Günstigerprüfung meist besser weg. Menschen mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent, etwa Berufseinsteiger oder Personen in Teilzeit, können die Günstigerprüfung mit einem Klick in der Steuererklärung beantragen. Dann wird statt der 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge der niedrigere persönliche Steuersatz angewendet.
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