Trotz Bedenken: Bundesrat billigt Ende der Störerhaftung

Auch die Bundesländer sind in der Frage gespalten, ob die Störerhaftung für Betreiber offener WLANs nun tatsächlich abgeschafft wird. Dennoch kann das Gesetz bald in Kraft treten.

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Der Bundesrat lässt das Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung passieren.
Der Bundesrat lässt das Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung passieren. (Bild: Patrick Jayne Thomas/Campsmum)

Der Bundesrat hat trotz Kritik einzelner Länder die von der großen Koalition im Bundestag beschlossene Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber gebilligt. Zudem verzichtete die Länderkammer in ihrer Sitzung am Freitag in Berlin darauf, die Bundesregierung zu einer Evaluierung der Gesetzesänderung bis Juli 2017 aufzufordern. Das Gesetz wird nunmehr Bundespräsident Joachim Gauck zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

In ihrer Empfehlung hatten Wirtschafts- und Rechtsausschuss bedauert, "dass durch die gewählte Ausgestaltung des Gesetzes Rechtsunsicherheit bestehen bleibt, die gerichtliche Klärungen erforderlich machen kann". Die Ausschüsse schrieben: "Das eigentliche gesetzgeberische Ziel einer Freistellung redlicher Vermittler von Informationszugängen über drahtlose lokale Netze ist insoweit nach dem Stand der Rechtsprechung unmittelbar noch nicht erreicht". Die Ausschüsse befürchteten daher, dass dies zu einer nach wie vor nur zögerlichen Ausbreitung öffentlicher WLAN-Internetzugänge führen könne.

NRW teilt Bedenken nicht

Diese Position vertrat in seiner Rede am Freitag auch der thüringische Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee (SPD). Sein Parteikollege, der nordrhein-westfälische Medienminister Franz-Josef Lersch-Mense, sagte hingegen: "Wir glauben, dass die praktische Anwendung des Telemediengesetzes in seiner neuen Form die Bedenken ausräumen wird." Vielleicht wäre eine Klarstellung hinsichtlich der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Betreiber "noch besser gewesen", räumte Lersch-Mense ein.

Aber die neue Regelung schaffe "es im Zusammenspiel mit der Gesetzesbegründung durchaus, eine Inanspruchnahme der Anbieter zu vermeiden". Es sei zudem nicht erforderlich, die Bundesregierung zu einer schnellen Evaluation aufzufordern, wie es die Ausschüsse gefordert hatten. Sollte das Gesetz tatsächlich seine geplante Wirkung verfehlen, müsse es allerdings geändert werden.

Abmahnrisiken bestehen weiter

Nach monatelangen Diskussionen hatten sich Union und SPD im Mai auf einen Gesetzestext geeinigt. Dieser stellt die Anbieter öffentlicher WLANs künftig Access-Providern gleich, die nicht für die durchgeleiteten Inhalte haftbar gemacht werden können. Allerdings steht nicht im Gesetz selbst, sondern nur in dessen Begründung, dass die WLAN-Anbieter auch keine Abmahnkosten und gerichtlichen Kosten "im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung" tragen sollen.

Aber selbst mit einer solchen Klarstellung laufen gerade private Anbieter weiterhin Gefahr, wegen solcher Rechtsverletzungen abgemahnt zu werden. Wird über eine bestimmte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen, beispielsweise ein geschützter Film hochgeladen, werden Rechteinhaber auch in Zukunft gegen die einzelnen Nutzer hinter dieser IP-Adresse vorgehen. Denn laut Bundesgerichtshof spricht zunächst eine "tatsächliche Vermutung" dafür, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine "sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers", der nachweisen muss, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der private Hotspot-Anbieter müsste daher auf jeden Fall zunächst nachweisen, dass er ein offenes WLAN betreibt und nicht selbst den Film hochgeladen hat.

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