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TKG: Verbraucherzentrale klagt gegen Deutsche Glasfaser

Nach Auffassung von Verbraucherschützern informiert Deutsche Glasfaser nicht transparent über Vertragslaufzeiten, nun folgen rechtliche Schritte.
/ Marius Pieruschka
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Verstößt die Deutsche Glasfaser gegen das TKG? (Bild: Pixabay)
Verstößt die Deutsche Glasfaser gegen das TKG? Bild: Pixabay

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz reicht Klage gegen Deutsche Glasfaser ein. Nach Ansicht der Verbraucherschützer(öffnet im neuen Fenster) verstößt der Anbieter von Glasfasertarifen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Hintergrund der Klage ist der Vorwurf fehlender Angaben zum Vertragsbeginn sowie zum erstmöglichen Datum der Kündigung in der Vertragszusammenfassung bei Neuverträgen. Die Verbraucherschützer mahnten Deutsche Glasfaser deshalb zuerst ab. Der Anbieter reagierte jedoch nicht, weshalb Klage eingereicht wurde.

Nach der Auffassung der Verbraucherzentrale beginnt die Kündigungsfrist für einen Vertrag mit Vertragsabschluss, wenn der Glasfaseranbieter Kunden die Auftragsbestätigung zukommen lässt. Erhalten sie keine transparenten Informationen zu Vertragsbeginn, können Kunden irrtümlicherweise denken, dass die Vertragslaufzeit von 24 Monaten erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt.

Gerade bei Glasfasertarifen sind laut den Verbraucherschützern transparente Informationen zur Vertragslaufzeit wichtig. Häufig liegen zwischen Vertragsabschluss und einer Schaltung des Anschlusses Monate oder gar Jahre. Kunden können einen Anschluss nach zwei Jahren kündigen, selbst wenn dieser nicht aktiviert wurde. Der Anbieter darf eine solche Kündigung nicht verweigern.

Anbieter müssen Kunden transparent informieren

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die zum 1. Dezember 2021 in Kraft trat, brachte etliche Verbesserungen für Verbraucher. Hierzu gehört, dass Anbieter den Kunden eine Vertragszusammenfassung zukommen lassen müssen, bevor sie einen Vertrag abschließen.

In der Zusammenfassung in Textform müssen die Kontaktdaten des Anbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeiten des Vertrags stehen. Für die Kunden sollen Bedingungen für Kündigung und automatische Vertragsverlängerung klar ersichtlich sein. Fehlt eine dieser Angaben, verstößt die Vertragszusammenfassung gegen das TKG.

Deutsche Glasfaser liegt keine Klageschrift der Verbraucherzentrale vor

Wir haben Deutsche Glasfaser um eine Stellungnahme zur Klage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gebeten. Laut der Pressestelle liegt dem Unternehmen aktuell keine Klageschrift vor:

"Uns liegt derzeit keine Klageschrift vonseiten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zum genannten Thema vor, so dass wir uns diesbezüglich nicht dezidiert äußern können. Sollte uns eine wie die von Ihnen genannte Klage zugetragen werden, werden wir diese selbstverständlich prüfen ."


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