TKG: Verbraucherschützer loben Tarif von O2

Wenn auch zeitlich begrenzt - Telefonica/O2 nimmt keinen Aufpreis für einen monatlich kündbaren Vertrag.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Telefónica setzt das TKG um.
Telefónica setzt das TKG um. (Bild: Tolga Akmen/AFP via Getty Images)

Ein neues Gesetz wird das Angebot an Handy- und Internettarifen nach Einschätzung von Verbraucherschützern perspektivisch verbessern. "Der Verbraucher bekommt mehr Rechte und kann einfacher wechseln - das kann den Druck auf die Anbieter erhöhen, mit besseren Tarifen um die Kundengunst zu werben", sagte Susanne Blohm vom Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) der dpa in Berlin. Am 1. Dezember 2021 tritt das novellierte Telekommunikationsgesetz in Kraft.

Darin ist zum Beispiel festgeschrieben, dass Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein Jahr verlängern, monatlich kündbar sind. "Verbraucher stecken dann nicht mehr in ihrem Altvertrag fest, nur weil sie eine Frist versäumt haben", sagte Blohm. "Das kann den Wettbewerb stimulieren und die Wechselraten erhöhen - für den Verbraucher dürfte das hoffentlich ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis nach sich ziehen."

Die Digitalreferentin des Vzbv sieht schon jetzt Bewegung am Markt. So sei es positiv, dass Telefónica in einer vorerst auf sechs Monate angelegten Aktion beim Abschluss neuer Mobilfunkverträge keinen Aufpreis mehr nimmt, wenn sie monatlich kündbar sind. Solche Extrakosten wurden bisher berechnet und sind dem Gesetz zufolge auch künftig möglich. Dass Telefónica auf solche Aufpreise nun in den meisten Tarifen verzichtet, wertet Blohm als gutes Beispiel für einen verbraucherfreundlicheren Kurs am Markt.

Verträge über Telekommunikationsdienste können nach Ablauf der Grundlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden, erklärte das Bundeswirtschaftsministerium.

Neues Entstörungsrecht mit Entschädigung

Das Gesetz enthält auch ein neues Entstörungsrecht: Hat ein Haushalt kein Festnetz-Internet, so muss diese Störung dem Gesetz zufolge binnen zwei Kalendertagen behoben werden. Geschieht das nicht, bekommt der Verbraucher für den dritten und vierten Tag jeweils mindestens 5 Euro Entschädigung und ab dem fünften Tag mindestens 10 Euro. Blohm räumt zwar ein, dass die meisten Anbieter Störungen ohnehin schnell beheben wollten und dies auch täten. "Es gibt aber leider Fälle von Internetnutzern, die wochenlang offline sind." Das Gesetz werde dafür sorgen, dass es solche Fälle kaum noch geben werde.

Bundesnetzagentur lässt sich Zeit mit Vorgaben für Messungen

Auch ein neues Minderungsrecht kommt den Verbrauchern zugute: Ist die Datenübertragungsrate deutlich schlechter als vertraglich zugesichert, können sie die Monatszahlung reduzieren. Die genauen Details hierzu stehen aber noch aus, weil die zuständige Bundesnetzagentur noch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen über ihr Messtool Breitbandnutzung.de machen muss. Das Tool wird voraussichtlich ab dem 13. Dezember zur Verfügung stehen.

Positiv für Verbraucher in dem novellierten Gesetz ist zudem, dass die Mitnahme einer Rufnummer bei einem Anbieterwechsel immer kostenlos sein muss. "Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz sind aus Sicht des Vzbv sehr gelungen und verbessern die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber den Telekommunikationskonzernen erheblich", sagte Blohm.

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