TKG: Recht auf schnelles Internet ohne Angaben zur Datenrate
Ab Dezember tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mit dem Recht auf schnelles Internet in Kraft, die im Frühjahr 2021 beschlossen wurde . Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) kritisiert, dass dabei keine konkrete Mindestbandbreite festgelegt wurde. "Das versprochene Recht auf schnelles Internet bleibt ohne angemessene Geschwindigkeit ein politisches Placebo" , sagte VZBV-Vorstand Klaus Müller(öffnet im neuen Fenster) .
Im Gesetz fehle eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher definiert. "Die Bundesnetzagentur, die mit der Ausgestaltung konkreter Vorgaben zum Universaldienst betraut wurde, muss entsprechend handeln. Als Bandbreite sollten anfänglich mindestens 50 MBit/s festgelegt werden" , betonte Müller.
An vielen Stellen unkonkret
Die Novelle sei an vielen Stellen unkonkret und orientiere sich lediglich an den Minimalvorgaben des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Das im vorigen Koalitionsvertrag versprochene Recht auf schnelles Internet sei "substanziell nicht vorhanden" , sagte Müller.
Die Breitbandverfügbarkeit für alle Technologien lag laut Berechnungen des VZBV im Jahr 2020 für 88,5 Prozent der Haushalte bei mindestens 100 MBit/s, für 78,5 Prozent lag sie bei mindestens 200 MBit/s. Im selben Jahr hatten nach den Berechnungen rund 28,8 Millionen vertraglich gebuchte Breitbandanschlüsse (rund 80 Prozent) mindestens eine Bandbreite von 21 MBit/s. 18,05 Millionen Anschlüsse (50 Prozent) hatten mindestens eine Bandbreite von 68 MBit/s. Damit seien 50 MBit/s als anfängliche Mindestbandbreite eine gute Kompromisslösung, um sowohl den Anforderungen an die Universaldienstleistung als auch dem rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet gerecht zu werden.
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