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Telekommunikation: Vermieter dürfen Kosten für Glasfaserleitungen umlegen

Künftig soll es eine festgelegte Mindestbandbreite für Internetanschlüsse geben. Zudem ist ein Bereitstellungsentgelt für Glasfaser geplant.
/ Friedhelm Greis
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Mieter sollen für die Glasfaserkabel in ihrem Haus zahlen müssen. (Bild: Pixabay)
Mieter sollen für die Glasfaserkabel in ihrem Haus zahlen müssen. Bild: Pixabay

Die Koalition will mit neuen gesetzlichen Vorgaben den Zugang zu schnellen Internetanschlüssen forcieren. Union und SPD einigten sich dazu auf mehrere Änderungen am Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG), das am 22. April vom Bundestag verabschiedet werden soll. Das Gesetz sieht unter anderem erstmals ein sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt vor, das Hauseigentümer auf ihre Mieter umlegen können, wenn eine solche Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Der im Dezember 2020 beschlossene Gesetzentwurf der Regierung sah dies noch nicht vor.

Dem Änderungsantrag zufolge, der am 21. April vom Wirtschaftsausschuss des Bundestags gebilligt wurde, dürfen Telekommunikationsprovider künftig bis zu 60 Euro pro Wohneinheit im Jahr und in der Summe bis zu 540 Euro für die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses verlangen. Das Entgelt "darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden" , heißt es. Ist der Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden.

Kein Glasfaseranschluss erforderlich

Das Gebäude muss dazu erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet werden, "die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht" . Ein Glasfaseranschluss des Gebäudes selbst ist nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist lediglich ein Zugang mit "sehr hoher Kapazität" , der "zu Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann" .

Gesamtkosten von mehr als 300 Euro pro Wohneinheit gelten als "aufwendige Maßnahme" . Deren Kosten müssen Mieter nur dann tragen, wenn der Vermieter "soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat" . Zudem müssen Mieter ihren Internetprovider frei wählen können. Die Koalition will damit einen "Anreiz zum Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser" setzen und "die Verfügbarkeit von zukunftsfähigen Breitbandanschlüssen" stärken.

Mindestanforderungen für Internetzugänge

Ebenfalls modifiziert wurden die Vorgaben für schnelle Internetzugänge. Demnach soll künftig nicht die Bundesnetzagentur, sondern das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur in Einvernehmen mit dem Digitalausschuss des Bundestags die Anforderungen an Internet- und Sprachkommunikationsdienste per Rechtsverordnung festlegen. Die Festlegung soll die "von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen" berücksichtigen.

Der Zugang muss demnach stets "Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen" . Uploadrate und Latenz können dabei niedriger als die 80-Prozent-Marke sein, wenn nachgewiesen ist, dass solche Dienste "auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren" .

Der Begründung zufolge soll durch die Anforderungen "eine flüssige Sprachübertragung und ruckelfreier Empfang und Versand von Videobilddaten" sichergestellt werden. Das betrifft vor allem die problemlose Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen. Die Vorgabe zu den "Verschlüsselungsverfahren" bedeutet demnach vor allem, dass Provider keine VPN-Verbindungen blockieren dürfen. "Ein Umgehen der VPN-Verbindung sollte unbedingt unterbunden werden, um eine risikoreiche direkte Kopplung des internen Netzes mit dem Internet zu verhindern" , heißt es. Die Bundesregierung kann die Rechtsverordnung allerdings an die Bundesnetzagentur delegieren.

Lange Vertragslaufzeiten bleiben erlaubt

Weiterhin zulässig bleiben Laufzeiten von bis zu 24 Monaten beim erstmaligen Abschluss eines Telekommunikationsvertrags. Allerdings heißt es nun: "Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten." Die im Regierungsentwurf vorgesehene Auflage, wonach dieses Angebot "den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt" , wurde jedoch gestrichen.

Eine automatische Vertragsverlängerung ist weiterhin möglich, führt jedoch anschließend zu einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Seiten der Verbraucher. Dadurch dürfen den Verbrauchern keine Kosten entstehen.

Messengerdienste zahlen für Breitbandausbau

Ein neuer Passus beim Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten sieht vor, dass auch Anbieter von Internetdiensten zur Umlagefinanzierung herangezogen werden können. Der Anteil an den Kosten wird jedoch im Gegensatz zu den Providern nicht am Jahresinlandsumsatz, sondern an der "Anzahl der monatlich aktiven Nutzer im Inland" berechnet.

Die Begründung: Die Internetdienste seien "grundsätzlich auch bei den Mechanismen zur Deckung der durch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten entstehenden Nettokosten zu berücksichtigen" . Betroffen seien insbesondere klassische Messengerdienste. "Andere Telekommunikationsdienste wie Rundfunkübertragungsdienste und Maschine-zu-Maschine-Kommunikation fallen nicht hierunter" , heißt es weiter. Die Bundesnetzagentur soll die Höhe der Umlage und einen Mindestumsatz der betroffenen Unternehmen festlegen.

Vorratsdatenspeicherung bleibt bestehen

Generell sieht der Entwurf vor, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht mehr nur für Internetprovider und Telefonanbieter gilt, sondern auch für sogenannte Over-the-Top-Dienste wie E-Mail-Anbieter oder Messenger wie Whatsapp, Signal, Threema, Telegram oder Wire. Mit der TKG-Novelle werden Messenger, die Bestandsdaten wie Name, Adresse oder eine Kennung wie Telefonnummer, Nutzername oder eine andere ID erheben, dazu verpflichtet, diese zu speichern und auf Anfrage an Sicherheitsbehörden herauszugeben, auch wenn das Konto bereits gelöscht wurde.

Unverändert bleiben die aktuellen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung, die inzwischen von Gerichten für unzulässig erklärt wurden und derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden .

Nach Ansicht der SPD-Fraktion(öffnet im neuen Fenster) bringt das TKMoG den "dringend erforderlichen Ausbau der digitalen Infrastruktur entscheidend voran" . Kritik kam hingegen von der Opposition. Die "extrem deutliche Kritik der Sachverständigen" sei nicht ansatzweise ausreichend aufgegriffen, sagte der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz auf Anfrage von Golem.de. So sei weiterhin die Vorratsdatenspeicherung in dem Gesetz enthalten.


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