Lange Vertragslaufzeiten bleiben erlaubt

Weiterhin zulässig bleiben Laufzeiten von bis zu 24 Monaten beim erstmaligen Abschluss eines Telekommunikationsvertrags. Allerdings heißt es nun: "Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten." Die im Regierungsentwurf vorgesehene Auflage, wonach dieses Angebot "den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt", wurde jedoch gestrichen.

Eine automatische Vertragsverlängerung ist weiterhin möglich, führt jedoch anschließend zu einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Seiten der Verbraucher. Dadurch dürfen den Verbrauchern keine Kosten entstehen.

Messengerdienste zahlen für Breitbandausbau

Ein neuer Passus beim Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten sieht vor, dass auch Anbieter von Internetdiensten zur Umlagefinanzierung herangezogen werden können. Der Anteil an den Kosten wird jedoch im Gegensatz zu den Providern nicht am Jahresinlandsumsatz, sondern an der "Anzahl der monatlich aktiven Nutzer im Inland" berechnet.

Die Begründung: Die Internetdienste seien "grundsätzlich auch bei den Mechanismen zur Deckung der durch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten entstehenden Nettokosten zu berücksichtigen". Betroffen seien insbesondere klassische Messengerdienste. "Andere Telekommunikationsdienste wie Rundfunkübertragungsdienste und Maschine-zu-Maschine-Kommunikation fallen nicht hierunter", heißt es weiter. Die Bundesnetzagentur soll die Höhe der Umlage und einen Mindestumsatz der betroffenen Unternehmen festlegen.

Vorratsdatenspeicherung bleibt bestehen

Generell sieht der Entwurf vor, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht mehr nur für Internetprovider und Telefonanbieter gilt, sondern auch für sogenannte Over-the-Top-Dienste wie E-Mail-Anbieter oder Messenger wie Whatsapp, Signal, Threema, Telegram oder Wire. Mit der TKG-Novelle werden Messenger, die Bestandsdaten wie Name, Adresse oder eine Kennung wie Telefonnummer, Nutzername oder eine andere ID erheben, dazu verpflichtet, diese zu speichern und auf Anfrage an Sicherheitsbehörden herauszugeben, auch wenn das Konto bereits gelöscht wurde.

Unverändert bleiben die aktuellen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung, die inzwischen von Gerichten für unzulässig erklärt wurden und derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Nach Ansicht der SPD-Fraktion bringt das TKMoG den "dringend erforderlichen Ausbau der digitalen Infrastruktur entscheidend voran". Kritik kam hingegen von der Opposition. Die "extrem deutliche Kritik der Sachverständigen" sei nicht ansatzweise ausreichend aufgegriffen, sagte der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz auf Anfrage von Golem.de. So sei weiterhin die Vorratsdatenspeicherung in dem Gesetz enthalten.

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 Telekommunikation: Vermieter dürfen Kosten für Glasfaserleitungen umlegen
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Prof.Dau 23. Apr 2021

Wo keine Nachfrage, da auch kein Angebot oder eben Überangebot.

pool 22. Apr 2021

Mir gefällt der Tonfall nicht. "Glaubensgrundsätze", "Gemüter erhitzen...

BlindSeer 22. Apr 2021

Hier ist halt die fehlende Trennung zwischen Provider und Infrastruktur das Problem...

scrumdideldu 21. Apr 2021

Und dann kommt viel Geschwurbel! Einen Videocall kann ich auch mit einer 2000/512 Leitung...



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