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Telekommunikation: EuGH bekräftigt Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH erteilt dem Wunsch der Politik nach einer massenhaften Speicherung von Kommunikationsdaten wieder eine Absage. Dennoch gibt es Ausnahmen.
/ Friedhelm Greis
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Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung in Sachen Vorratsdatenspeicherung. (Bild: Heinz-Peter Bader/Reuters)
Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung in Sachen Vorratsdatenspeicherung. Bild: Heinz-Peter Bader/Reuters

In der Europäischen Union dürfen auch zum Zweck der Terrorbekämpfung keine Telekommunikationsdaten anlasslos und massenhaft auf Vorrat gespeichert werden. Das beschloss der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Eine solche Vorratsdatenspeicherung ist nach Einschätzung des Gerichts nur bei einer schweren Gefahr für die nationale Sicherheit möglich. Die Dauer der Speicherung müsse aber zeitlich begrenzt werden. Ausnahmen für "gezielte" und "beschleunigte" Speicherungen seien ebenfalls möglich. Das Gericht schloss sich damit dem Gutachten von EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona im Wesentlichen an (Az. C-623/17(öffnet im neuen Fenster) , C-511/18, C-512/18, C-520/18).

Schon in den Jahren 2014 und 2016 hatte der EuGH der Vorratsdatenspeicherung in der EU enge Grenzen gesetzt. Dennoch gibt es in EU-Ländern wie Frankreich und Belgien sowie im früheren Mitgliedstaat Großbritannien aktuelle Regelungen, die eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten vorsehen. In vier Fällen wollten Gerichte aus den drei Ländern vom EuGH wissen, ob die Vorgaben auch im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung angewendet werden müssen.

Frühere Entscheidungen bekräfigt

In seinem neuen Urteil verteidigt das Gericht die Entscheidungen aus den Vorjahren . Es weist damit die Auffassungen von Mitgliedstaaten zurück, wonach die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht angewendet werden müssten, da Fragen der nationalen Sicherheit ausschließlich in den Bereich der Mitgliedstaaten fielen. Der EuGH stellt unmissverständlich fest, dass bei entsprechenden Regelungen für die Kommunikationsprovider die E-Privay-Richtlinie und weitere EU-Gesetze zu berücksichtigen seien.

In den konkreten Fällen untersagt das Gericht damit Anordnungen, wonach Provider anlasslos und massenhaft Verbindungs- und Standortdaten an nationale Sicherheitsbehörden weiterleiten müssen (Großbritannien). In den Fällen aus Belgien und Frankreich wird die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ebenfalls für unzulässig erklärt.

Neben den Ausnahmemöglichkeiten in Notsituationen lässt das Gericht wie in früheren Urteilen weiterhin eine gezielte Speicherung von Verbindungsdaten zu. Dabei muss die Speicherung auf das strikt Erforderliche begrenzt sein. Das gilt beispielsweise für die Daten von Personen, bei denen der begründete Verdacht auf terroristische Aktivitäten besteht. Mit Blick auf die Speicherung in Notsituationen hält das Urteil fest, dass entsprechende Anordnungen von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörden überprüft werden müssten.

Zu guter Letzt vertritt der EuGH die Auffassung, dass Vorratsdaten, die auf Basis unzulässiger Gesetze erhoben wurden, nicht als Beweismittel verwendet werden sollten.

Entscheidung zu deutscher Regelung folgt noch

In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung derzeit ausgesetzt . Auch in diesem Fall soll der EuGH über die Zulässigkeit der Regelungen entscheiden. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen hat das Bundesverwaltungsgericht im September 2019 gestellt .

In Deutschland gibt es dennoch mehrere Initiativen aus Bund und Ländern, die Vorratsdatenspeicherung weiter fortzuführen. Zuletzt lehnte ein Bundesratsausschuss einen Vorstoß aus Mecklenburg-Vorpommern ab , wonach die Bundesregierung quasi auf Vorrat bereits eine Vorratsdatenspeicherung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und EuGH vorbereiten sollte. Nach dem neuen Urteil aus Luxemburg dürfte es für die Regierung noch schwieriger werden, eine Regelung zu treffen, die den Speicherwünschen der Sicherheitsbehörden annähernd entspricht.


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