Telekom: Verbraucherzentrale geht gegen Drosselung bei LTE vor
Die Deutsche Telekom soll ihre LTE-Zugänge für die ländliche Internetversorgung nicht drosseln, wenn diese als schnelles Internet beworben werden. Dazu hat die Verbraucherzentrale Sachsen(öffnet im neuen Fenster) eine Abmahnung beantragt. "Surfen mit bis zu 100 MBit/s", so wirbt der Konzern für Tarife, über die schnellere Internetzugänge überwiegend in ländlichen Regionen ohne DSL-Versorgung angeboten werden. Doch je nach gebuchter Tarifklasse(öffnet im neuen Fenster) wird gedrosselt, wenn ein bestimmtes Datenvolumen verbraucht wurde. Beim Tarif S-Standard für 34,94 Euro ab 10 GByte und beim Tarif-M für 39,95 Euro ab 15 GByte. Nutzer werden dann für den Rest des Monats auf eine Geschwindigkeit von maximal 384 KBit/s für den Downstream gesetzt.
"Mit dieser vorzeitlichen Standards entsprechenden Surfgeschwindigkeit kann allein das Lesen einer E-Mail mit Anhang schon mal zur zeitraubenden Aktion werden", so die Verbraucherschützer. Mehrere Personen in einem Haushalt können den Zugang dann nicht mehr gleichzeitig nutzen. Das vertragliche Recht auf die Nutzung von schnellem Internet sei nicht mehr sinnvoll auszuüben. "Von dem gepriesenen schnellen Internet via Funk bleibt für die Verbraucher vor allem der Eindruck blumiger Werbeversprechungen. Auch die längst überfällige Verbesserung der Versorgung ländlicher Regionen mit schnellem Internet, maßgeblich auch von Politik und Bundesnetzagentur gefordert, bleibt trotz der nunmehr ausgebauten Technik weiterhin auf der Strecke", erklärte die Referatsleiterin Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Telekom soll nun bis zum 11. Dezember 2013 eine Unterlassungserklärung abgeben, oder die Gerichte werden über die Zulässigkeit der Drosselung entscheiden, erklärten die Verbraucherschützer.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Oktober 2013 eine Klage gegen die Telekom zu den Drosselungsklauseln in DSL-Verträgen im Festnetz gewonnen. Da die Telekom-Tarife als Internetflatrate und unter der Angabe Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sei die nachträgliche Drosselung eine "unangemessene Benachteiligung". Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale recht und erklärte die Klauseln für unzulässig.
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