Kunde wollte Prepaidkarten und bekam Festnetzanschluss
Ein dritter Kunde erhielt eine Bestätigung von Vodafone, in dem ihm vom Kundenservice bestätigt wurde, dass er das Produkt Red-Internet & Phone 1000 Cable sowie ein "Vodafone Sicherheitspaket" bestellt habe. Auch dieser Kunde beschwerte sich darüber bei der Verbraucherzentrale und gab an, diese Produkte nicht geordert zu haben.
Er habe bei Vodafone lediglich zwei Prepaid-Karten für seine Kinder erwerben wollen. Der Mitarbeiter habe ihm angeboten, dass er sie günstiger erhalte, wenn er einen Festnetzvertrag abschließen würde. Das habe er aber nicht gewollt.
Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer in vollem Umfang statt (Urteil vom 3. November 2020, Az. 1 HK O 14157/19). Die Richter stellten aufgrund einer Beweisaufnahme fest, dass der Auftragsbestätigung keine Bestellung zugrunde lag. Hierbei stuften sie die Zeugenaussage des Kunden als glaubwürdig ein, der sich nach Einschätzung der Richter völlig klar und überzeugend geäußert hatte.
Das Gericht verwies darauf, dass in dem Versenden der Auftragsbestätigung trotz fehlenden Vertragsschlusses eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG liegt. Nach Auskunft eines Pressesprechers ist diese Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.
In einem weiteren Fall ging ein Kunde in einen Telekom-Shop, um dort Einzelheiten bezüglich seiner Telefonrechnung zu besprechen. Einige Zeit später schickte ihm die Deutsche Telekom eine Auftragsbestätigung zu, wonach er angeblich eine Umstellung von dem Tarif Call & Surf Comfort auf den kostspieligeren Tarif Entertain Comfort bestellt hatte. Abermals zog die Verbraucherzentrale für den Kunden vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass der Kunde den Auftrag nicht erteilt hatte (Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 6 U 199/211) - und dass auch in diesem Fall gegen Wettbewerbsrecht (unzumutbare Belästigung des Kunden gemäß § 7 UWG) verstoßen wurde. Mangels Entscheidungsrelevanz ließen die Richter es dahingestellt, ob die Deutsche Telekom hierdurch Verbraucher in die Irre führen wollte.
Wie Kunden reagieren sollten
Diese kuriosen Fälle zeigen: Verbraucher sollten bei einer Auftragsbestätigung immer überprüfen, ob sie diesen Auftrag wirklich erteilt haben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten sie sich sofort mit dem Unternehmen in Verbindung setzen und darauf hinweisen.
Zwar müssen Verbraucher hier eigentlich nicht tätig werden. Denn aus juristischer Sicht ist für das Bestehen eines Zahlungsanspruches allein maßgeblich, ob eine bestimmte Leistung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen - etwa am Telefon - vereinbart worden ist.
Trotzdem ist eine Klärung sinnvoll, weil hier in vielen Fällen ein Missverständnis zugrunde liegt, das durch ein Telefonat aus der Welt geschaffen werden könnte. Wenn das Unternehmen darauf eingeht und zum Beispiel eine geänderte Auftragsbestätigung schickt oder bestätigt, dass der Kunde nichts bestellt hat, ist alles in Ordnung.
Passiert das nicht oder wollen Verbraucher auf Nummer Sicher gehen, sollten sie in einem Schreiben ausdrücklich dem Vertragsschluss widersprechen und dies per Einschreiben an das Unternehmen schicken. Behauptet die Firma weiterhin, dass es einen Vertragsschluss im Sinne der Auftragsbestätigung gab, sollten Verbraucher das nicht hinnehmen.
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Telefon- und Internetanbieter: Was tun bei falschen Auftragsbestätigungen? | Die Beweislast liegt beim Unternehmen |
Zumindest von Vodafone und der Telekom weiß ich mit Sicherheit, dass die so nicht...
Kundenbetreuung anrufen bringt nichts, da man nur selten eine entscheidungsbefugte Person...
Ist das wirklich so? Ich verstehe, dass der Anbieter dieses Argument als Druckmittel...
Zusätzlich kommt dazu, das wenn ein Unternehmen erklären wollte, das die Mail nicht...