Teilgeständnis im Cyberbunker-Prozess: Haftbefehl gegen Bunkermanager aufgehoben

Nach einem Teilgeständnis im Cyberbunker-Verfahren ist einer der Angeklagten nach 22 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das bestätigte der Anwalt des angeblichen Bunkermanagers Michiel R., Christian Schmitt, auf Anfrage von Golem.de. In der Verhandlung am 15. Juli 2021 hatte R. wie angekündigt die Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz legte laut Schmitt jedoch Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht Trier vom 26. Juli 2021 ein.
Nach Angaben von Schmitt begründete R. sein Geständnis unter anderem mit den Werbeaussagen des Cyberbunkers auf dessen Website(öffnet im neuen Fenster) . Erlaubt war den Kunden "jeder gewünschte Inhalt, außer Kinderpornografie oder irgendetwas, das mit Terrorismus zu tun hat" . Damit habe der sogenannte Bulletproof-Hoster in Kauf genommen, dass andere illegale Inhalte angelockt und geduldet würden. Auf den Servern des Cyberbunkers waren zahlreiche Darknet-Marktplätze für Drogen oder Waffen gehostet worden.
Die Staatsanwaltschaft wirft den acht Angeklagten jedoch nicht nur die Bildung einer kriminellen Vereinigung vor, sondern auch Beihilfe zu rund 250.000 Straftaten, die über die gehosteten Marktplätze begangen wurden. Diese Vorwürfe hat R. bis zuletzt abgestritten.
Von den Serverinhalten will er nie etwas mitbekommen haben. "Es gab niemals Beschwerden in diese Richtung" , hatte der Niederländer in seinen ersten Vernehmungen gesagt . Konkrete Beweise, die eine Beihilfe zweifelsfrei nachweisen würden, hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht vorgelegt.
Der Prozess soll nach einer Sommerpause von einem Monat fortgesetzt werden. Ob die Beweisaufnahme bereits im September 2021 abgeschlossen wird, ist unklar. Der Prozess ist eigentlich bis Ende dieses Jahres terminiert. Möglicherweise könnte schon vorher ein Urteil gesprochen werden. Die Polizei hatte die Cyberbunker-Betreiber im September 2019 bei einer Razzia verhaftet .
Lange Haftstrafen möglich
Für den Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach Paragraf 129 Strafgesetzbuch (StGB)(öffnet im neuen Fenster) reicht bereits ein bedingter Vorsatz aus. Das bedeutet konkret, dass die überwiegend kriminelle Nutzung der Server durch die Kunden des Cyberbunkers von den Betreibern billigend in Kauf genommen wurde. Der Strafrahmen kann in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Haft betragen.

Auch wenn eine Haftstrafe für die Cyberbunker-Betreiber aufgrund der fast zweijährigen Untersuchungshaft möglicherweise nicht sehr lange ausfallen würde, gibt es für den Eigentümer Herman Johan Xennt ein weiteres Problem. Bei einer Verurteilung würde er die Immobilie verlieren, in die er viel Geld hineingesteckt hat. Daher dürften die Anwälte Xennts eher auf einen Freispruch setzen und von einem Teilgeständnis ihres Mandanten absehen. Von den übrigen sieben Angeklagten hat sich bislang noch keiner zu den Vorwürfen geäußert.
Nachtrag vom 29. Juli 2021, 16:17 Uhr
Oberstaatsanwalt Jörg Angerer bestätigte auf Anfrage von Golem.de, dass Beschwerde gegen die Aussetzung des Haftbefehls eingelegt worden sei. Angabe zu den Gründen wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr(öffnet im neuen Fenster) machte Angerer nicht.