Suchmaschinen: Geheime Sperrliste der Bundesprüfstelle teilweise gehackt
Hacker haben die geheime Liste jugendgefährdender Internetdienste veröffentlicht. Rund 50 Prozent der gesperrten Webseiten sind offline, viele einfach pornografisch. Einige der neofaschistischen Webseiten sind in Deutschland gehostet und könnten schnell offline genommen statt nur gesperrt werden.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat den Hack ihrer geheimen Sperrliste als undramatisch bezeichnet. Ein Sprecher sagte Golem.de, es handele sich nur um einen ganz geringen Teil der Liste der jugendgefährdenden Internetdienste. Für den 9. Juli 2014 wurde eine offizielle Stellungnahme der Bundesoberbehörde angekündigt.
Das Ergebnis des Hacks der Liste jugendgefährdender Internetdienste war neben anderen Medien Golem.de in einer E-Mail zugesandt worden. Auf einer Website sind rund 3.000 URLs gelistet, die zu den Bereichen einfache Pornografie, Zoophilie, sexuelle Gewalt gegen Kinder, Gewaltdarstellungen, Selbstmord, Neofaschismus und Anorexie gehören. Golem.de verlinkt die Webseite zu dem Hack nicht.
Nur etwa 50 bis 60 Prozent der gelisteten URLs, die auch als Sperrliste an Suchmaschinenbetreiber geht, sei gegenwärtig überhaupt online verfügbar, so die Hacker. Einige der deutschen neofaschistischen Webseiten sind in Deutschland gehostet und könnten in Absprache mit den Providern einfach offline genommen werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Liste der jugendgefährdenden Medien in Deutschland nicht veröffentlicht wird. Es bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Liste der jugendgefährdenden Medien für Telemedien. Ein Anwalt hatte die Übersendung der Liste gefordert, die Informationen seien für seine berufliche Tätigkeit für die Pornobranche notwendig. Doch das Gericht verweigerte den Anspruch.
Es bestehe ein begründetes Interesse daran, die Liste geheim zu halten. Durch die Nichtveröffentlichung solle die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Würden die Daten an den Kläger übergeben, bestehe die Gefahr, dass Kinder oder Jugendliche Zugang zu diesen Informationen erhielten.
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