Strom und Wasserstoff: EU beschließt Vorgaben für Ladesäulen und H2-Tankstellen

Die EU-Mitgliedstaaten haben eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe beschlossen. "Wir sind zuversichtlich, dass die Bürgerinnen und Bürger in naher Zukunft in der Lage sein werden, ihre Elektroautos so einfach aufzuladen wie heute an herkömmlichen Tankstellen" , sagte die spanische Verkehrsministerin Raquel Sánchez Jiménez am 25. Juli 2023 laut Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) . An den wichtigsten Fernverkehrsstraßen der EU soll es bereits bis zum Jahr 2025 alle 60 km eine Schnellladestation für Elektroautos geben.
Im vergangenen März hatten sich die Unterhändler von Europaparlament, Mitgliedstaaten und EU-Kommission auf die zentralen Punkte der sogenannten Afir-Verordnung geeinigt .
Unterschiedliche Vorgaben für Straßennetze
Die Ladestationen sollen entlang des sogenannten TEN-V-Kernnetzes(öffnet im neuen Fenster) errichtet werden. Dieses umfasst wichtige Verkehrskorridore, aber längst nicht alle Autobahnen in Deutschland.
Der nun beschlossene Verordnungstext (PDF)(öffnet im neuen Fenster) sieht vor, den Aufbau der Ladeinfrastruktur innerhalb des TEN-V-Gesamtstraßennetzes zu beschleunigen. Bis zum Jahr 2028 sollen auf mindestens der Hälfte dieses Netzes alle 60 km Ladestandorte bestehen, die über "eine Ladeleistung von mindestens 300 kW verfügt und über mindestens einen Ladepunkt mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150 kW" .
Wie schon im Entwurf der EU-Kommission vorgesehen, soll das Gesamtnetz bis 2030 komplett mit Ladestationen ausgestattet werden. Bis 2035 soll die Ladeleistung auf 600 kW pro Standort steigen.
Laut Bundesregierung(öffnet im neuen Fenster) besteht das TEN-V-Netz aus zwei Ebenen, einem Gesamtnetz und einem Kernnetz. Das Kernnetz solle spätestens bis 2030, das Gesamtnetz bis 2050 vollendet sein. In Deutschland umfasst das Gesamtnetz(öffnet im neuen Fenster) ebenfalls verschiedene Autobahnen. Allerdings verfolgt die Bundesregierung mit dem Deutschlandnetz, das Ende 2023 starten soll , ohnehin deutlich ambitioniertere Ziele.
Mindestens 3.600 kW für Lkw-Lader
Die Verordnung macht differenziertere Vorgaben für die Lkw-Ladeinfrastruktur. Bis Ende 2030 soll im Kernstraßennetz mindestens alle 60 km eine Ladestation mit mindestens 3.600 kW Ladeleistung stehen, wobei zwei Ladepunkte mindestens 350 kW liefern sollen. Im Gesamtstraßennetz soll bis dahin alle 100 km eine Ladestation mit mindestens 1.500 kW Ladeleistung errichtet werden. Dabei muss nur einer der Ladepunkte mindestens 350 kW liefern. Bereits bis Ende 2027 müssen "auf jedem sicheren und gesicherten Parkplatz" mindestens zwei öffentlich zugängliche Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 100 kW eingesetzt werden.
Darüber hinaus soll auch das Netz an Wasserstofftankstellen deutlich dichter werden. Hier ist bis 2031 mindestens alle 200 km eine Tankstelle entlang des TEN-V-Kernnetzes einzurichten. Diese müssen für eine Kapazität von mindestens 1 Tonne pro Tag ausgelegt sein und über mindestens eine 700-bar-Zapfsäule verfügen.
Leicht und bequem zahlen
Der Verordnung zufolge sollen die Nutzer an den Ladesäulen "leicht und bequem bezahlen können, ohne dass ein Vertrag mit deren Betreiber oder einem Mobilitätsdienstleister geschlossen werden muss" . Dies soll mit Zahlungskarten, kontaktlosen Geräten oder in bestimmten Fällen mit einem QR-Code möglich sein. Der Preis für die Energie soll "angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein" .
Dabei dürfen die Betreiber "durch die berechneten Preise nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren" . Eine Differenzierung des Preisniveaus dürfe allerdings stattfinden, "jedoch nur, wenn die Differenzierung verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist" .
Nach der Annahme der Verordnung durch den Ministerrat wird diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.



