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Streit um Wetter-Apps: Wetter.de verliert Klage vor dem BGH

Auch Bezeichnungen für Apps können sich schützen lassen. Ein Titelschutz für allgemeine Begriffe lässt sich jedoch nicht so einfach erreichen.
/ Friedhelm Greis , dpa
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Startseite von Wetter.de (Bild: wetter.de/Screenshot: Golem.de)
Startseite von Wetter.de Bild: wetter.de/Screenshot: Golem.de

Bezeichnungen von Smartphone-Apps können grundsätzlich geschützt sein – für einen so allgemeinen Begriff wie "Wetter" gilt dies aber nur bei einem sehr hohen Bekanntheitsgrad. Das entschied der Bundesgerichtshof(öffnet im neuen Fenster) (BGH) am Donnerstag. Im Namensstreit um Wetter-Apps unterlag damit wetter.de. Der Kölner Anbieter hatte einen Konkurrenten mit sehr ähnlichen App-Bezeichnungen (wetter-de, wetter DE und wetter-DE) unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.

Vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht war die Klage gegen die Mowis GmbH (Inhaber der Internet-Domainnamen wetter.at und wetter-deutschland.com) erfolglos. Eine dagegen gerichtete Revision wies der BGH am Donnerstag zurück (Az.: I ZR 202/14).

Werktitelschutz nicht möglich

Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung wetter.de für eine Internetseite und für Apps mit Wetterinformationen zu Deutschland "glatt beschreibend" und damit nicht geschützt sei. Der Bezeichnung wetter.de komme keine für einen Werktitelschutz hinreichende "originäre Unterscheidungskraft" zu. "Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft" , teilte das Gericht mit.

Einen sogenannten Werktitelschutz hätte wetter.de laut BGH nur beanspruchen können, wenn mindestens 50 Prozent der Nutzer unter dieser Bezeichnung eine bestimmte Internetseite erwarten. Dies habe die Klägerin in einem Gutachten nicht belegen können.

RTL Interactive, der Anbieter von wetter.de, reagierte enttäuscht. Damit werde Dritten "Tür und Tor geöffnet, sich durch geschickte Wortwahl bei Apps an etablierte Angebote anzulehnen, um so Nutzer, die andere Angebote aufrufen wollten, zu ihnen zu locken" , sagte ein Sprecher der Mediengruppe RTL Deutschland. Dies könne nicht im Sinne der Verbraucher sein.

Empfehlung für App-Entwickler

Zuvor hatten Vertreter von wetter.de in der BGH-Verhandlung vergeblich auf die Verwechslungsgefahr hingewiesen. Ärgerlich ist für den Anbieter auch, dass die eigene Werbung nun der Gegenseite zugutekommt. Schließlich war die RTL-Tochter schon seit 2009 mit ihrer Wetter-App unter der Bezeichnung wetter.de auf dem Markt – und damit zwei Jahre früher als die Konkurrenz.

Holger Gauss, Experte für Markenrecht bei der Kanzlei Grünecker, rät App-Entwicklern: Wenn man nicht auf einen gleichlautenden Firmennamen zurückgreifen könne, sollte der Titel über die Beschreibung des Inhalts der App hinausgehen. "Nur so kann die Schutzfähigkeit von Werktiteln sichergestellt werden."


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