Streit um Vertragslaufzeiten: Abmahnung von Verbraucherschützern gegen GVG Glasfaser
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat GVG Glasfaser abgemahnt, weil Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden benachteiligen sollen. In den Vertragsklauseln der Marke Nordischnet heiße es, dass die Vertragslaufzeit von 24 Monaten erst mit Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginne, bemängelt der Verband. Das sehen die Verbraucherschützer als Benachteiligung der Kunden.
Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2026 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vertrag mit dem Vertragsschluss beginnt, üblicherweise also, sobald Kunden eine Auftragsbestätigung des Unternehmens erhalten haben. Das beklagte Unternehmen Giganetz wollte hingegen in den Geschäftsbedingungen festlegen, dass die Mindestvertragslaufzeit für einen neu geschalteten Glasfaseranschluss erst beginnt, wenn dieser aktiv ist.
Bezogen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs begründet die Verbraucherzentrale Niedersachsen(öffnet im neuen Fenster) die Abmahnung, denn nach deren Ansicht werde der Beginn der Laufzeit unzulässig an die erste Leistungserbringung beziehungsweise Schaltung geknüpft. Dies sei ein "schwerwiegender Nachteil für die Kundinnen und Kunden" , heißt es von der Verbraucherzentrale.
Wartezeit zwischen Vertragsabschluss und erste Nutzung
"Denn zwischen der Auftragsbestätigung und dem endgültigen Anschluss ans Glasfasernetz können Wochen, Monate oder Jahre liegen" , erläutert Jana von Bibra, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Wartezeit würde dann auf eine vereinbarte Vertragslaufzeit von 24 Monaten draufgeschlagen.
Im Ergebnis würden Kunden weitaus länger als die rechtlich zulässigen 24 Monate an Verträge gebunden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen sind diese Klauseln über den Beginn der Laufzeit somit unwirksam.
Branche und Gerichte sind sich uneins
Zwei Branchenverbände aus dem Bereich der Telekommunikation kritisierten die Entscheidung des Bundgerichtshofs . Sie forderten flexible Regelungen für Glasfaseranschlüsse, die erst noch gebaut werden müssen. Ansonsten würden diese Regelungen den Ausbau ausbremsen, befürchtet der Breko.
Auch der Bundesverband Glasfaseranschluss verwies darauf, dass damit viele Ausbauvorhaben ausgebremst würden. Es rechne sich für Unternehmen nicht mehr, wenn ein Anschluss gebaut werde und das dafür verantwortliche Unternehmen den Kunden nach weniger als zwei Jahren wieder verlieren könnte.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hatte die erfolgreich klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont, dass Kunden erneut versuchen könnten zu kündigen, wenn ein Anbieter die Kündigung eines "Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt" habe. Dafür stellt unter anderem die Verbraucherzentrale Niedersachsen einen entsprechenden Musterbrief(öffnet im neuen Fenster) zur Verfügung.
Nachtrag vom 26. Februar 2026, 13:00 Uhr
In einer Stellungnahme von GVG Glasfaser heißt es, dass diese "andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als diverse andere Unternehmen in der Branche" haben. "Kundinnen und Kunden, die einen Glasfaserproduktvertrag abgeschlossen haben, können ihren Vertrag bis zur Schaltung des Anschlusses jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich beenden."
Aufgrund dieser Sonderkündigung ist GVG Glasfaser der Auffassung, dass "Kundinnen und Kunden nicht länger als die gesetzlich zulässigen 24 Monate an ihren Vertrag" gebunden werden. Das Unternehmen verweist auf die BGH-Entscheidung, wonach keine bindende Vertragslaufzeit vorliege, falls Kunden die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags eingeräumt wird.
"Wir werden rechtliche Schritte gegen die Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen prüfen und weisen diese inhaltlich zurück" , erklärte ein GVG-Glasfaser-Sprecher Golem.
- Anzeige Hier geht es zur AVM Fritzbox 7590 AX bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.



