Streit um Störerhaftung: EuGH-Anwalt gegen Verschlüsselung offener WLANs
Gewerbliche Betreiber von offenen WLANs werden immer wieder mit Kosten für Abmahnungen konfrontiert, wenn sie ihr Netz nicht verschlüsseln. Der EuGH-Generalanwalt lehnt die deutsche Störerhaftung nun ab. Das bringt Bewegung in die Gespräche über deren Abschaffung.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, plädiert in seinem Schlussantrag für erweiterte Rechte von WLAN-Betreibern. Der EuGH muss über die Frage der Störerhaftung entscheiden, weil das Landgericht München I im Verfahren zwischen Sony und dem Münchner Tobias McFadden eine rechtliche Entscheidung des obersten europäischen Gerichts angefordert hatte (Aktenzeichen C-484/14).
- Streit um Störerhaftung: EuGH-Anwalt gegen Verschlüsselung offener WLANs
- Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung beeinflussen
McFadden betreibt in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik ein öffentlich zugängliches WLAN-Netzwerk, über das im Jahr 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde, für das Sony die Rechte hat. Im Kern geht es jetzt um die Frage, ob Gewerbetreibende, die unentgeltlich ein WLAN zur Verfügung stellen, ein Anbieterprivileg im Sinne der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (2000/31/EG) genießen.
Greift das Privileg, können Anbieter nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Dazu schreibt Szpunar: "Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts". Würde das Gericht der Meinung des Generalanwalts folgen, wäre dies eine Schlappe für den deutschen Bundesgerichtshof. Dieser hatte im Jahr 2004 entschieden, dass ein Providerprivileg zwar vor Schadenersatzansprüchen schützt, nicht aber vor Abmahn- und Unterlassungsansprüchen.
Es darf keine "allgemeine Überwachungspflicht" geben
Auch wenn ein Anbieter nur eine "reine Durchleitung" von Daten vornehme, wäre er aber nicht grundsätzlich vor dem Erlass einer Geldbuße geschützt, heißt es in dem Papier. Bei einer Anordnung durch ein Gericht müssten allerdings die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung geprüft werden. Außerdem müsste sie darauf gerichtet sein, eine "bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern" und dürfe keine "allgemeine Überwachungspflicht implizieren". Auch müsse ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen den Grundrechten auf Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht auf geistiges Eigentum auf der anderen Seite hergestellt werden.
McFadden spricht sich daher gegen eine Verpflichtung der Sicherung des WLANs aus. "Die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum WLAN-Netz zu sichern, als ein Weg, Urheberrechte im Internet zu schützen, würde dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Dienstanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen." WLAN-Netze zum Schutz der Urheberrechte zu sichern, könnte "für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein."
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Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung beeinflussen |
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..und anscheinend immer noch spielt. Ich hatte gerade den entsprechenden Artikel auf zeit...
Lieber ein Netzwerk mit Standardpasswort oder Netzwerk mit Passwort im Namen...
Wird übrigens bei Parkverstößen sogar jetzt schon so praktiziert, also das da der Halter...
'Gleiches gleich behandeln' ist ein wichtiger juristischer Grundsatz, der meiner Meinung...