Streit um Störerhaftung: EuGH-Anwalt gegen Verschlüsselung offener WLANs

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, plädiert in seinem Schlussantrag(öffnet im neuen Fenster) für erweiterte Rechte von WLAN-Betreibern. Der EuGH muss über die Frage der Störerhaftung entscheiden, weil das Landgericht München I im Verfahren zwischen Sony und dem Münchner Tobias McFadden eine rechtliche Entscheidung des obersten europäischen Gerichts angefordert hatte (Aktenzeichen C-484/14).
McFadden betreibt in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik ein öffentlich zugängliches WLAN-Netzwerk, über das im Jahr 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde, für das Sony die Rechte hat. Im Kern geht es jetzt um die Frage, ob Gewerbetreibende, die unentgeltlich ein WLAN zur Verfügung stellen, ein Anbieterprivileg im Sinne der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (2000/31/EG) genießen.
Greift das Privileg, können Anbieter nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Dazu schreibt Szpunar: "Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts" . Würde das Gericht der Meinung des Generalanwalts folgen, wäre dies eine Schlappe für den deutschen Bundesgerichtshof. Dieser hatte im Jahr 2004 entschieden, dass ein Providerprivileg zwar vor Schadenersatzansprüchen schützt, nicht aber vor Abmahn- und Unterlassungsansprüchen.
Es darf keine "allgemeine Überwachungspflicht" geben
Auch wenn ein Anbieter nur eine "reine Durchleitung" von Daten vornehme, wäre er aber nicht grundsätzlich vor dem Erlass einer Geldbuße geschützt, heißt es in dem Papier. Bei einer Anordnung durch ein Gericht müssten allerdings die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung geprüft werden. Außerdem müsste sie darauf gerichtet sein, eine "bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern" und dürfe keine "allgemeine Überwachungspflicht implizieren" . Auch müsse ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen den Grundrechten auf Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht auf geistiges Eigentum auf der anderen Seite hergestellt werden.
McFadden spricht sich daher gegen eine Verpflichtung der Sicherung des WLANs aus. "Die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum WLAN-Netz zu sichern, als ein Weg, Urheberrechte im Internet zu schützen, würde dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Dienstanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen." WLAN-Netze zum Schutz der Urheberrechte zu sichern, könnte "für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein."
Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung beeinflussen
Die Ansicht des Generalanwalts könnte auch Auswirkungen auf den Gesetzgebungsprozess der großen Koalition haben. Derzeit beraten die Fraktionen von Union und SPD über einen Entwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Störerhaftung(öffnet im neuen Fenster) . Die Gespräche sind in den vergangenen Wochen etwas ins Stocken geraten. Zwischenzeitlich hatte es danach ausgesehen , als würde den Betreibern offener WLANs lediglich vorgeschrieben, von den Nutzern per Vorschaltseite eine Rechtstreueerklärung zu verlangen.
Die von der Bundesregierung vorgesehene Verschlüsselung des WLAN-Netzes war von den Fraktionen ohnehin nicht mehr als praktikabel angesehen worden. Mit dem nun vorliegenden Schlussantrag gibt es ein weiteres Argument gegen die Verschlüsselungspflicht.
Experten empfahlen dem Bundestag, zu warten
In einer Expertenanhörung im vergangenen Dezember hatte der Kölner IT-Anwalt Dieter Frey den Bundestagsabgeordneten empfohlen, das Urteil der Luxemburger Richter abzuwarten. Das würde bedeuten, dass sich ein Gesetzesbeschluss durch den Bundestag noch um weitere Monate verzögern könnte. Möglicherweise reicht den Fraktionen aber schon der Schlussantrag aus, wobei nicht klar ist, ob das Gericht letztlich der Argumentation folgen wird.
Denn das Gericht ist nicht an das Votum des Generalanwalts gebunden, folgt diesem aber in vielen Fällen. Die Einschätzung des Generalanwalts bezieht sich konkret nur auf die Absicherung eines WLANs durch Verschlüsselung. Ob davon auch andere Verfahren wie eine per Captive-Portal vorgeschaltete Rechtstreueerklärung umfasst werden, ist unklar. Szpunar bezieht sich in seiner Argumentation zudem explizit auf die unternehmerische Freiheit. Damit ist unklar, ob ein positives Votum auf dieser Grundlage auch private Freifunker von einer Haftung ausnehmen würde.
Mit einem Urteil ist nach Angaben des Gerichtspressesprechers in drei bis sechs Monaten zu rechnen.
Nachtrag vom 16. März 2016, 15:56 Uhr
Nach Angaben des CDU-Netzpolitikers Thomas Jarzombek soll das Gutachten des Generalanwalts eine Rolle in den weiteren Beratungen spielen. Allerdings habe Szpunar auf die EU-Richtlinie 2004/48 verwiesen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Maßnahmen vorschreibe, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollten. Nun wisse man lediglich, dass eine komplette Verschlüsselung und Überwachung nicht verhältnismäßig sei. "Damit wissen wir aber noch nicht, was verhältnismäßig ist" , sagte Jarzombek Golem.de. Zudem sei es im vorliegenden Fall ausdrücklich um einen gewerblichen Anbieter gegangen, so dass die Übertragbarkeit auf private Anbieter wie Freifunker geprüft werden müsse.
Das Gutachten solle nun geprüft werden, so dass die Koalition in der kommenden Sitzungswoche im April wieder über das Thema beraten wolle. Da die Koalition sich einig darüber ist, die Verschlüsselungspflicht zu kippen, dürfte es dann vor allem darum gehen, ob die Vorschaltseite von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Union lehnt es weiterhin ab, keinerlei Schutzmaßnahmen für Betreiber offener WLANs vorzusehen. Bei einer Rechtstreueerklärung ziehen Juristen jedoch deren Wirksamkeit stark in Zweifel. Zudem könnte es bei sogenannten Captive-Portalen mit der stärkeren Verbreitung von HTTPS zu Problemen kommen .
Nachtrag vom 16. März 2016, 18:42 Uhr
Die SPD-Fraktion bewertet die Schlussanträge als "Rückenwind für mehr freies WLAN in Deutschland" . Sie geht laut Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) davon aus, "dass der EuGH dieser Argumentation folgen wird und dass wir uns auch innerhalb der Koalition nun zügig über eine Reform des Telemediengesetzes einigen können, um mehr freies WLAN in Deutschland zu ermöglichen" . Das Votum des Generalanwalts gebe hier die Richtung vor.



