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Streit um Kündigungsbutton: BGH verbietet Pausieren statt Kündigen

Die Fitnessstudiokette Fitx hatte erst gewonnen, aber Verbraucherschützer zogen vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied im Interesse der Kunden.
/ Ingo Pakalski
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Der Bundesgerichtshof stärkt die Kundenrechte rund um den Kündigungsbutton. (Bild: Thomas Lohnes/AFP via Getty Images)
Der Bundesgerichtshof stärkt die Kundenrechte rund um den Kündigungsbutton. Bild: Thomas Lohnes/AFP via Getty Images

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor dem Bundesgerichtshof gegen die Fitnessstudiokette Fitx gewonnen. Es ging darum, dass das Unternehmen Abonnenten von einer Kündigung abhalten wollte, indem auch das Pausieren des Abos angeboten wurde.

Entscheiden sich Kunden dazu, ihren Vertrag über den Kündigungsbutton zu beenden, darf das Kündigungsformular keinen zusätzlichen Hinweis auf ein Pausieren des Vertrags enthalten, wird die Entscheidung des Gerichts von Verbraucherschützern zitiert.

"Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es stellt klar: Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks", erklärte dazu Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands(öffnet im neuen Fenster).

Kündigungsbutton muss zur Kündigung führen und nichts anderes

Laut Pop ist der Kündigungsbutton "ein Meilenstein im Verbraucherschutz, für den wir uns schon politisch eingesetzt haben". Durch das jetzige Gerichtsurteil sei erreicht worden, dass eine "manipulative Webseiten-Gestaltung" verhindert werde.

Der Betreiber der Fitnessstudiokette stellte nach Angaben der Verbraucherschützer auf seiner Internetseite eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, die nach Anklicken auf eine Unterseite mit einem Kündigungsformular führte. Zusätzlich gab es dort im oberen Teil der Seite den Hinweis, dass Kunden ihren Vertrag auch pausieren könnten. Dazu war ein entsprechender Link gesetzt.

Zunächst siegte Fitx vor Gericht

Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband und verlor vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst. Am 18. September 2025 wies das Gericht die Klage zurück (Az.: I-20-UKI 1/25). Dem widersprach der Bundesgerichtshof nun und bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer (Az.: I ZR 200/25).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs darf die Bestätigungsseite zur Kündigung nur die im Gesetz genannten Inhalte aufweisen. Anbieter dürfen Kunden nicht noch von ihrem Kündigungswunsch abhalten.

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