Streaming-Video: Appwork wehrt sich gegen Verbot von JDownloader-Funktion

Das Unternehmen Appwork wehrt sich juristisch gegen das Verbot einer Funktion zum Download von geschützten Streaming-Videos in der Software JDownloader(öffnet im neuen Fenster) .
Appwork betont in einer Stellungnahme an Golem.de, dass das Landgericht Hamburg das Herunterladen von Streaming-Inhalten nicht generell verboten hat, sondern lediglich Downloads von Streams, die im RTMPE-Verfahren geschützt sind.
Die offizielle Version der Software JDownloader habe zu keinem Zeitpunkt Downloads solcher Streams ermöglicht. Die Funktion sei lediglich in einer Beta-Version der Software, also den Nightly-Builds von JDownloader2, enthalten gewesen. "Diese Nightly-Builds werden von uns automatisch alle fünf Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die Open-Source-Community erstellt. Ein Entwickler aus dieser Community hatte die Funktion eingebaut" , erklärte Unternehmenschef Thomas Rechenmacher.
Auf entsprechenden Hinweis sei diese Änderung rückgängig gemacht worden. Sowohl der JDownloader als auch die aktuellen Nightly-Builds von JDownloader2 seien also legal.
Der Geschäftsführer von Appwork habe gegen die einstweilige Verfügung von Rasch Rechtsanwälte inzwischen Rechtsmittel eingelegt, weil es um weit mehr ginge als um die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams. Rechenmacher: "Das Verfahren betrifft nämlich ebenso die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für Open-Source-Software haftet. Muss der Betreiber einer Open-Source-Plattform tatsächlich jede noch so kleine Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen? Unter anderem über diese Frage wird das Landgericht Hamburg nunmehr zu entscheiden haben."
Der Verhandlungstermin ist für den 12. September 2013 angesetzt.
Nachtrag vom 20. Juni 2013, 10:32 Uhr
Mirko Brüß von Rasch Rechtsanwälte erklärte Golem.de: "Das Unternehmen Appwork hat eine Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg abgegeben, das bedeutet, die Firma hat auf alle Rechtsbehelfe gegen den Beschluss verzichtet. Allein der Geschäftsführer hat Widerspruch eingelegt. Daraus folgt aber, dass selbst wenn die einstweilige Verfügung ihm gegenüber aufgehoben werden sollte, Appwork die entsprechende Funktion nicht wieder in die Software integrieren dürfte."



