Streaming: Redtube erwirkt einstweilige Verfügung gegen Abmahner
Vor dem Hamburger Landgericht hat das Streamingportal Redtube eine einstweilige Verfügung gegen die Schweizer The Archive AG erwirkt. Demnach dürfen ab sofort keine Abmahnungen mehr verschickt werden, berichtet die Frankfurter Rundschau(öffnet im neuen Fenster) . Die Abmahnungen werden durch die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen verschickt, die The Archive AG vertritt.
Durch die einstweilige Verfügung ist es The Archive AG verboten, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform Redtube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Besucher das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten, zitiert Die Frankfurter Rundschau die Pressemitteilung von Redtube. Das gelte für alle Videos, an denen The Archive AG Urheberrechte geltend mache.
Verletzung der Privatsphäre aus finanziellem Interesse
Es sei zudem eine klare Botschaft, dass die Ausnutzung persönlicher Daten und die Verletzung der Privatsphäre aus rein finanziellen Interessen nicht toleriert werde, heißt es weiter in Redtubes Pressemitteilung. Die Entscheidung des Hamburger Landgerichts sei nicht nur ein Sieg für die Nutzer von Redtube, sondern für jede Person, die Streamingwebseiten besuche, zitiert die Frankfurter Rundschau Redtubes Vizepräsident Alex Taylor.
Wenige Tage zuvor hatte das Landgericht Köln verkündet , es werde einige Entscheidungen zur Herausgabe von Postanschriften auf Basis gesammelter IP-Adressen nochmals überdenken. In einer Erklärung betont das Gericht, dass die Kammern, welche den Anträgen entsprochen haben, "die inzwischen aufgetauchten Bedenken u. a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten" .
Streaming juristisch umstritten
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte Strafanzeige gegen die beteiligten Anwälte, den Rechteinhaber sowie den Ermittler der IP-Adressen gestellt, weil erhebliche Zweifel bestünden, ob die Beschaffung der IP-Adressen rechtmäßig erfolgt sei.
Außerdem teilte das Gericht mit: "In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des 'Streaming' juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte."
Experten wie der Medienrechtsprofessor Gerald Spindler bezweifeln , dass das Ansehen von Streams im Netz normalerweise eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Linke hatte in einer Kleinen Anfrage im Bundestag von der Bundesregierung verlangt, Stellung zu beziehen, ob "das reine Betrachten eines Videostreams" als "urheberrechtlich relevante Vervielfältigung" bewertet wird und "unter welchen Voraussetzungen" dies als "illegal und damit abmahnwürdig" bewertet wird.
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