Stream On: EuGH soll über Netzneutralität entscheiden

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur verstößt die Deutsche Telekom mit dem Angebot Stream On gegen die Netzneutralität. Nun soll der EuGH entscheiden, ob diese bei Zero-Rating-Angeboten eingehalten werden muss.

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Stream On gilt nach einem Gerichtsurteil EU-weit.
Stream On gilt nach einem Gerichtsurteil EU-weit. (Bild: Deutsche Telekom)

Im Streit zwischen der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom über die Zulässigkeit der Zubuchoption Stream On soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Im Hauptsacheverfahren legt das Verwaltungsgericht Köln laut Pressemitteilung vom 21. Januar 2020 dem höchsten europäischen Gericht mehrere Fragen vor, die die Interpretation der Netzneutralitätsregelungen in der EU betreffen. Dabei geht es darum, ob bei sogenannten Zero-Rating-Angeboten der Traffic gleichbehandelt werden muss und ob die Bandbreitenreduzierung bei bestimmten Tarifen eine zulässige Maßnahme zum Verkehrsmanagement darstellt.

Die Telekom hatte das kostenlose Zero-Rating-Angebot im April 2017 eingeführt. Dabei wird der Traffic der beteiligten Medienpartner nicht auf das vereinbarte Datenvolumen angerechnet. Die Bundesnetzagentur störte sich jedoch daran, dass die Übertragungsrate von Videos in bestimmten Tarifen reduziert wurde und das Angebot nicht im EU-Ausland gelten sollte. Im Eilverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster der Regulierungsbehörde Recht gegeben. Im August 2019 hat die Telekom die Auflagen vorläufig umgesetzt.

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Stream On?

Im Hauptsacheverfahren will das Verwaltungsgericht Köln vom EuGH jedoch wissen, ob bei Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsprovidern und Endnutzern, die Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit des Zugangs betreffen, überhaupt die Vorgaben der EU-Verordnung zur Netzneutralität erfüllt werden müssen. So heißt es betreffenden Artikel 3, Absatz 3 unter anderem, dass Anbieter den gesamten Traffic gleichbehandeln müssen, "ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten".

Zudem will das Verwaltungsgericht wissen, ob die Reduzierung der Übertragungsrate als zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann und ob die Nutzerrechte dadurch unzulässig eingeschränkt werden. Dabei verweist das Gericht auf Artikel 3, Absatz 1 der Verordnung, in der es heißt: "Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen."

Wie wird die EU-Verordnung ausgelegt?

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek, engl. Abkürzung Berec) hatte im Jahr 2016 Leitlinien für die Umsetzung der Netzneutralitätsverordnung veröffentlicht. Darin sind auch Vorgaben zu Zero-Rating-Diensten enthalten. Dort heißt es in Punkt 55 (PDF) unter anderem: " Vereinbarungen oder Praktiken, die technische Unterscheidungen vorsehen, stellen eine mit Art. 3 Abs. 3 nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar." Dazu zähle beispielsweise eine Praktik, "bei der ein Internetzugangsanbieter den Zugang zu bestimmten Inhalten oder Anwendungen (oder Anwendungskategorien) blockiert, verlangsamt, beschränkt, stört, verschlechtert oder diskriminiert", sofern dies nicht aufgrund bestimmter Ausnahmen, wie zulässiger Verkehrsmanagementmaßnahmen, gerechtfertigt sei.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen will das Verwaltungsgericht vom EuGH nun wissen, ob und wie die Vorgaben der Berec-Leitlinien und der Verordnung beim Zero-Rating tatsächlich umzusetzen sind.

Nachtrag vom 22. Januar 2020, 10:47 Uhr

Die Frage, ob Zero-Rating-Angebote innerhalb der gesamten EU gelten müssen, hat das Verwaltungsgericht dem EuGH bereits im Zusammenhang mit dem Angebot Vodafone-Pass vorgelegt. So möchte das Gericht laut Pressemitteilung vom 19. November 2019 unter anderem wissen, "ob die Beschränkung der Tarifoption auf das Inland mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen". Ebenfalls soll geklärt werden, ob die geplante Beschränkung bei einem möglichen Roaming auf 5 Gigabyte pro Monat ("Fair Use Policy") mit der Verordnung vereinbar ist.

Auch in diesem Fall hatte die Bundesnetzagentur dem Unternehmen die Einschränkungen untersagt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte mit einer entsprechenden Klage ebenfalls Erfolg vor Gericht.

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