Strahlenschutzrecht: Kernfusion braucht eigene Gesetze für sicheren Betrieb
Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit(öffnet im neuen Fenster) hat untersucht, wie sich die in den kommenden Jahren entstehenden Fusionsanlagen ins Strahlenschutzrecht einbetten lassen, um die Betreiber zu verpflichten, Menschen und Umwelt zu schützen. Dabei hat sich gezeigt, dass es derzeit Lücken in den bestehenden Gesetzen gibt und diese für die Erfassung von Fusionskraftwerken weiterentwickelt werden müssen.
Problematisch ist demnach vor allem, dass bei der Kernfusion zwar deutlich weniger und besser kontrollierbare Strahlung freigesetzt wird als bei der Kernspaltung. Die Energie der Strahlung und die Menge an radioaktiven Reststoffen fällt jedoch wesentlich höher aus als bei Anlagen, die derzeit über den Strahlenschutz geregelt werden, zum Beispiel Röntgengeräte, Computertomografen oder Geräte zur Strahlentherapie.
Deshalb sollen in Zusammenarbeit mit dem TÜV Rheinland, dem Karlsruher Institut für Technologie, dem Öko-Institut und dem Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht neue Vorschriften und ein technisches Regelwerk entworfen werden. Damit könnten zukünftige Fusionskraftwerke so behandelt werden, dass weder zu viele noch zu lasche Vorschriften auf die Anlagen angewendet werden. Denn in dieser Lücke befinden sich die Anlagen derzeit.
Es braucht ein eigenes Fusionsgesetz
In dem aktuellen Statusbericht(öffnet im neuen Fenster) (PDF) wird zunächst vorgeschlagen, Fusionsanlagen endlich als eigenständige Kategorie zu erfassen. Ein explizites Fusionsgesetz könnte einen sicheren Rahmen schaffen und auch als Signal an Forschung und Industrie verstanden werden.
Noch ist außerdem unklar, wie hoch die Haftungssumme bei Zwischenfällen sein soll. Bei Atomanlagen liegt diese bei 2,5 Milliarden Euro, bei Strahlungsanlagen lediglich bei 25 Millionen Euro. Auch im Baurecht und bei der Prüfung der Anlagen auf die Umweltverträglichkeit existieren noch keine Vorschriften, die auf Fusionsanlagen angewendet werden könnten.
Wichtig ist zudem, dass radiologische Schutzziele definiert werden. Darunter fällt, wie der Einschluss des radioaktiven Materials erfolgt, wie gut der Strahlenschutz solcher Anlagen ausgebaut sein muss und welche Schwellenwerte bei Störfällen gelten. Neben der starken Neutronenquellen findet sich in einem Fusionskraftwerk radioaktives Tritium. Darüber hinaus aktiviert die Neutronenstrahlung unter anderem Metalle, deren stabile Isotope zum Teil in radioaktive Isotope überführt werden können. Der Umgang damit, die Verwahrung und spätere Entsorgung sollten bereits jetzt klar geregelt werden.
Schließlich könnte noch eine Leistungsschwelle eingeführt werden, ab der verschärfte Regelungen greifen. Kraftwerke mit weniger als 300 Megawatt thermischer Leistung könnten als weniger bedenklich eingestuft werden, um den Bau von Forschungsanlagen nicht auszubremsen.
Ziel ist es insgesamt, Regelungslücken zu schließen, vor allem beim Austritt von Strahlung oder der Aufbewahrung radioaktiver Reststoffe. Mit dem gleichzeitig zu entwickelnden technischen Regelwerk ließe sich zudem der Aufbau von Fusionsanlagen sicherer und am Ende einfacher realisieren.
Abgeschlossen sein sollen die Beratungen zur Regulierung der Fusionskraft bis Mitte 2027.
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