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Strafprozessordnung geändert: Kennzeichen-Scans werden bundesweit zulässig

Der Bundestag erlaubt befristete Kennzeichenerfassungen und nächtliche Hausdurchsuchungen zur Beschlagnahmung von Festplatten .
/ Friedhelm Greis
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Automatische Kennzeichen-Scans werden befristet erlaubt. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Automatische Kennzeichen-Scans werden befristet erlaubt. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Das umstrittene Mittel der automatisierten Kennzeichenerfassung darf künftig bundesweit eingesetzt werden. Das sieht ein neuer Paragraf der Strafprozessordnung (StPO) vor, den der Bundestag am 11. Juni 2021 zusammen mit weiteren Regelungen beschlossen hat. So wird künftig in der StPO ausdrücklich erlaubt, im Zusammenhang mit Computerkriminalität nächtliche Hausdurchsuchungen vorzunehmen. Die Fraktionen von Union und SPD stimmten für das Gesetz, Linke und Grüne stimmten dagegen. AfD und FDP enthielten sich. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Dem neuen Gesetz (PDF) zufolge dürfen künftig "vorübergehend und nicht flächendeckend" die Kennzeichen von Autos erfasst werden, "wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann" .

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor rund zwei Jahren die Vorschriften zum automatischen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten in drei Bundesländern zum Teil für verfassungswidrig erklärt . Diese Regelungen verstießen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hieß es damals zur Begründung.

Weitergehende Regelung abgelehnt

Mit dem neuen Paragrafen 163g der StPO hat die Koalition nun eine "spezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken" eingeführt, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen dabei berücksichtigt werden. Der Einsatz der automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) sei "vor allem auf Fernstraßen" geplant.

Dem Bundesrat ging die Regelung nicht weit genug. Er bat den Bundestag darum, zu prüfen, "ob der Einsatz von AKLS darüber hinaus in Rahmen von Ermittlungen wegen besonders schwerer Straftaten auf weitere Ermittlungszwecke erweitert werden und insbesondere eine vorübergehende ungefilterte Speicherungsbefugnis von Kennzeichen aller Verkehrsteilnehmer geschaffen werden kann" . Das lehnten die Fraktionen von Union und SPD jedoch ab.

In der Beschlussempfehlung des Justizausschusses (PDF)(öffnet im neuen Fenster) heißt es dazu: "Eine entsprechende Ausweitung des Einsatzes von AKLS wird vom Ausschuss jedenfalls im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens wegen des damit verbundenen intensiven Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sämtlicher Verkehrsteilnehmer nicht empfohlen."

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Nächtliche Hausdurchsuchungen leichter möglich

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird jedoch um einen Passus ergänzt, der die Möglichkeiten nächtlicher Hausdurchsuchungen betrifft. Demnach dürfen Wohnungen oder Geschäftsräume zwischen 21 Uhr und 6 Uhr durchsucht werden, "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre" .

Laut Gesetzesbegründung stehen die Ermittlungsbehörden "vermehrt vor dem Problem, dass die Täter ihre Datenträger durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden schützen" . Gelinge die Entschlüsselung nicht und zeige sich der Beschuldigte auch nicht kooperativ, habe dies zur Folge, dass eine digital-forensische Auswertung nicht erfolgen könne.

Daher ist es für die Ermittlungsbehörden von großer Bedeutung, "Datenträger möglichst dann zu beschlagnahmen, wenn sie sich in unverschlüsseltem Zustand befinden" . Diese Problematik stelle sich gerade bei Ermittlungen im Bereich der Kinderpornographie und des sexuellen Missbrauchs von Kindern immer wieder.

Da im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, um eine nächtliche Durchsuchung zu erlauben, werde der grundgesetzlich geschützten Nachtruhe Rechnung getragen.


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