Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Störerhaftung: Verbraucherschützer befürchten neue Abmahnwelle bei WLANs

Bei der Umsetzung des DSA in deutsches Recht könnte der Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen für Betreiber offener WLANs wegfallen.
/ Friedhelm Greis
30 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
Betreiber offener WLANs könnten künftig wieder leichter abgemahnt werden. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Betreiber offener WLANs könnten künftig wieder leichter abgemahnt werden. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Nach der Umsetzung der neuen EU-Digitalgesetze kann es nach Ansicht von Verbraucherschützern wieder zu Abmahnungen gegen Betreiber öffentlicher WLANs kommen. Im Entwurf des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) der Bundesregierung fehle "die entscheidende Passage" , die die Angst vor Abmahnungen "ausgeräumt hat beziehungsweise ausräumen kann" , heißt es in einer Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBZ) zum Referentenentwurf des Bundesdigitalministeriums.

Das Ministerium hatte den Entwurf Anfang August 2023 veröffentlicht . Die Bundesregierung setzt damit die EU-Verordnung über digitale Dienste um (engl.: Digital Services Act/DSA). Diese trat im November 2022 in Kraft (g+) und gilt vom 17. Februar 2024 an in allen EU-Staaten. Mit dem Entwurf werden das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft gesetzt.

TMG-Regelungen nur teilweise übernommen

Der Wegfall des TMG betrifft auch den zuletzt im Jahr 2017 geänderten Passus zur sogenannten Störerhaftung . Laut Paragraf 8, Absatz 1 des TMG können Provider "nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche" .

Im Entwurf des DDG (PDF)(öffnet im neuen Fenster) findet sich in Paragraf 8 jedoch lediglich die Regelung, dass Betreiber offener WLANs "nicht dazu verpflichtet werden dürfen, persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung)" oder "die Eingabe eines Passworts zu verlangen" .

In Paragraf 7 des neuen DDG wird hingegen ausgeführt, dass bei der Durchsetzung von Netzsperren keine Ansprüche gegen den Dienstanbieter geltend gemacht werden dürfen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer wird mit dem Verzicht auf einen solchen Passus in Paragraf 8 "der damalige und weiterhin erforderliche Kompromiss zwischen der Förderung des Aufbaus von öffentlichen WLANs und dem Schutz gewerblicher Schutzrechte aufgekündigt" . Der Gesetzgeber müsse daher "sicherstellen, dass keine erneute Abmahnwelle für Anbieter von öffentlichen WLANs droht"

Digitalministerium sieht keinen Spielraum

Ähnlich sieht das auch der Handelsverband HDE. "Mit großer Sorge haben wir festgestellt, dass der bisher geltende Ausschluss der Störerhaftung durch den Referentenentwurf nicht mehr sicher gewährleistet wird" , zitiert die Lebensmittelzeitung(öffnet im neuen Fenster) aus einem Schreiben des stellvertretenden HDE-Hauptgeschäftsführers Stephan Tromp an das Digitalministerium.

Auf Anfrage der Lebensmittelzeitung, warum der entsprechende Passus im DDG nicht enthalten sei, teilte das Ministerium mit: "Das Ziel des Gesetzentwurfs zum Digitale-Dienste-Gesetz ist, dass sich an der bestehenden Rechtslage der WLAN-Anbieter nichts ändert." Was die Haftung von Anbietern betreffe, seien künftig die Vorgaben des DSA gültig. "Dem nationalen Gesetzgeber steht insofern auch kein Handlungsspielraum zu" , teilte das Ministerium dem Bericht zufolge weiter mit.

Die Nachfrage von Heise.de(öffnet im neuen Fenster) , welcher Artikel im DSA den Schutz vor Abmahnungen verhindern könne, habe das Ministerium wegen technischer Probleme zunächst nicht beantworten können.


Relevante Themen