Störerhaftung: Hauptmieter haftet nicht für Filesharing des Untermieters

Der Hauptmieter einer Studenten-WG ist nicht haftbar für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitbewohner. Er muss sie auch nicht über die Gefahren des illegalen Filesharings belehren. Das ergab ein Urteil des Landgerichts Köln.

Artikel veröffentlicht am ,
GVU-Video zum Thema Urheberrechtsverletzung
GVU-Video zum Thema Urheberrechtsverletzung (Bild: GVU)

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft nicht für illegales Filesharing eines Bewohners verantwortlich gemacht werden kann. Hauptmieter müssen ohne konkreten Anlass ihre Mitbewohner nicht belehren oder überwachen, so das Gericht in einem Urteil (14 O 320/12) vom 14. März 2013, das der Verteidiger des Beschuldigten heute veröffentlicht hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist möglich.

Geklagt hatte die Musikindustrie gemeinsam mit der Hamburger Kanzlei Rasch, die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke vertrat den Prozessgegner. Über den Anschluss der Wohngemeinschaft sollen Hunderte Songs getauscht worden sein. Der Hauptmieter sollte dafür haftbar gemacht werden, konnte aber nachweisen, dass er sich in dem fraglichen Zeitraum in einer anderen Stadt aufhielt.

Damit blieb zu klären, ob der Hauptmieter haftet, weil der Internetanschluss auf ihn angemeldet war. Dies hätten die Richter jedoch verneint, so Christian Solmecke: "Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

Hinzu komme, dass es sich bei dem Beklagten und den Zeugen um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten handele, so das Gericht. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte gegenüber den drei Mitbewohnern einen Informationsvorsprung über Nutzung und Gefahren des Internets gehabt habe, so dass er wegen "überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall ist." Mit Spannung erwartet werden könnten jetzt auch erste Urteile zu Hotelbetrieben oder Internetcafés, so Solmecke.

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flow77 21. Mär 2013

Gewerbsmäßig heist nicht unbedingt das man ein Gewerbe betreibt, es geht eher um die...

Ass Bestos 21. Mär 2013

ja, das video ist echt ekelhaft!

.02 Cents 21. Mär 2013

In Zivilprozessen gewinnen in der Regel die Anwälte, weil sie sich auf einen Vergleich...

Tantalus 21. Mär 2013

Kann er doch vermutlich gar nicht, und IMHO geht das Urteil auch darauf ein: Gruß Tantalus



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