Störerhaftung abgeschafft: Bundesrat stimmt für WLAN-Gesetz mit Netzsperrenanspruch

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Abschaffung der Störerhaftung bei offenen WLANs zugestimmt. Der Anspruch auf die Sperrung von IP-Adressen habe aber nichts mit Netzsperren zu tun, sagte Wirtschaftsministerin Zypries.

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Das neue Gesetz soll mehr offene WLANs in Deutschland ermöglichen.
Das neue Gesetz soll mehr offene WLANs in Deutschland ermöglichen. (Bild: Bence Damokos/Wikimedia Commons)

Der Bundesrat hat am Freitag das Gesetz der großen Koalition zur Abschaffung der Störerhaftung bei offenen WLANs bestätigt. Betreiber von Hotspots sollen künftig bei illegalen Aktivitäten der Nutzer keine Abmahnkosten mehr befürchten, können aber unter bestimmten Bedingungen dazu verpflichtet werden, Filterlisten zu aktivieren, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. "Das ist eine punktuell wirkungsvolle Maßnahme, die nicht das ist, was man gemeinhin als Netzsperren diskutiert", sagte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) in ihrer Rede vor dem Bundesrat. Das Gesetz könnte nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums Ende November in Kraft treten.

Die neue Regelung soll die Schwächen einer Gesetzesänderung aus dem Juni 2016 beseitigen. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2016 entschieden, dass kommerzielle Betreiber offener WLANs zur namentlichen Registrierung ihrer Nutzer gezwungen werden können. Zudem dürfen dem damaligen Urteil zufolge Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen. Selbst eine präventive Verschlüsselung des Netzes könnte demnach angeordnet werden.

Kritik an Abmahnkanzleien

"Deshalb mussten wir da nachbessern, um deutlich zu machen, was geändert werden muss", sagte Zypries weiter. Mit der dritten Novelle des Telemediengesetzes habe die Koalition nun "Klarheit geschaffen". Der Schutz von geistigem Eigentum bleibe trotz des Verzichts auf einen Passwortschutz bei Hotspots erhalten, sagte Zypries. Denn Rechteinhaber erhielten nun den Anspruch, die Sperrung von IP-Adressen und Ports von den Hotspot-Betreibern zu verlangen, wenn eine Löschung von Inhalten durch den Webseitenbetreiber oder Hostprovider nicht möglich sei. Es solle damit keine Kontrolle über das Internet angestrebt werden, sagte die scheidende Wirtschaftsministerin. Sie kritisierte in ihrer Rede, dass sich in Deutschland eine "Anwaltskanzlei-Kultur" entwickelt habe "die überwiegend mit Abmahnverfahren durch das ganze Land unterwegs sind".

Im neu gefassten Paragrafen 8 des Telemediengesetzes (TMG) wird klargestellt, dass Hotspot-Betreiber nicht für die rechtswidrige Übertragung von Inhalten haften: "Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche."

Widerspruchlose Umsetzung befürchtet

Wenn der Rechteinhaber "keine andere Möglichkeit" hat, um gegen eine Urheberrechtsverletzung durch WLAN-Nutzer vorzugehen, darf er vom Diensteanbieter künftig die "Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern". Auch in diesen Fällen dürfen vor- und außergerichtliche Kosten nicht geltend gemacht werden.

Kritiker dieser Regelung befürchten jedoch, dass Anbieter die Netzsperren widerspruchslos umsetzen, um gerichtliche Kosten zu vermeiden. Diese können entstehen, wenn sich ein Betreiber der Aufforderung widersetzt und der Rechteinhaber vor Gericht zieht. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2017 entschieden, dass Webseiten wie The Pirate Bay ebenfalls Urheberrechtsverletzungen begehen und damit gesperrt werden können.

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