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Steuer: Betrieb einer PV-Anlage erfordert weniger Bürokratie

Für den Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen gibt es einige Erleichterungen. Jetzt bessern die Finanzbehörden an einer weiteren Stelle nach.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Für heimische PV-Anlagen ist weniger Bürokratie notwendig. (Bild: PATRIK STOLLARZ/AFP via Getty Images)

Obwohl Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022 steuerlich besser gestellt wurden, blieb ihnen eines nicht erspart: lästige Bürokratie. Denn weiterhin mussten sie für den Betrieb der PV-Anlage ein Gewerbe anmelden und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an die zuständige Behörde übermitteln, wie der Bund der Steuerzahler mitteilte. Doch auch damit ist nun Schluss.

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Denn die Finanzverwaltung hat inzwischen auch hier nachgebessert. Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass Finanzämter es nicht mehr beanstanden, wenn Betreiber steuerbegünstigter PV-Anlagen weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzeigen noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln.

"Das Finanzamt wird nur noch dann gesondert zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist", sagte Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Steuerliche Verbesserungen gelten nicht für alle

Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung, Erwerb und Installation kleinerer PV-Anlagen auf, an oder in der Nähe ihres Grundstücks. Das gilt nicht nur für die Photovoltaikanlagen selbst, sondern auch für die dazugehörigen Komponenten wie Wechselrichter und Akku und natürlich auch für Balkonkraftwerke, nicht aber für mobil genutzte Module, etwa auf einem Campingmobil.

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Außerdem müssen Betreiber die Einnahmen aus Einspeisevergütungen nicht mehr versteuern, wenn ihre Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie eine Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (kW) nicht überschreitet. Bei mehreren Einheiten unter einem Dach darf die Leistung je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht mehr als 15 kW betragen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.