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Standortdaten: Hessens Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Nach Bayern muss auch Hessen sein Verfassungsschutzgesetz nachbessern. Denn es verstößt selbst gegen das Grundgesetz.
/ Friedhelm Greis , dpa
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Das Bundesverfassungsgericht korrigiert auch das Hessische Verfassungsschutzgesetz. (Bild: Simon Hofmann/Getty Images)
Das Bundesverfassungsgericht korrigiert auch das Hessische Verfassungsschutzgesetz. Bild: Simon Hofmann/Getty Images

Das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2024 in Karlsruhe hervor(öffnet im neuen Fenster) (1 BvR 2133/22). Es geht dabei unter anderem um Handyortung, den Einsatz verdeckter Ermittler und die Abfrage von Flugdaten.

Mehrere im Gesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des hessischen Landesamts für Verfassungsschutz sind laut dem höchsten deutschen Gericht mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht "in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen" .

Unzureichende Nachbesserungen

2023 wurde das HVSG bereits geändert – eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz . Doch die Nachbesserungen in Hessen reichten Karlsruhe nicht aus. Fünf Beschwerdeführer hatten sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

Die Regelung im HVSG zur Handyortung ist laut den Richtern verfassungswidrig, weil sie "eine engmaschige, lang andauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen" .

"Eingriffsintensive Einsätze"

Mit der gleichen Begründung stufte das Bundesverfassungsgericht die Befugnis auch für "eingriffsintensive Einsätze" verdeckter Ermittler als verfassungswidrig ein. Hier könne aufgebautes persönliches Vertrauen schwerwiegend ausgenutzt werden.

Eine nicht hinreichende Eingriffsschwelle sah das Bundesverfassungsgericht zudem bei der Abfrage verschiedener persönlicher Reisedaten. Hier sei beispielsweise eine zeitliche Beschränkung offensichtlich nicht vorgesehen.

Datenübermittlung an Strafverfolgung

Schließlich rügte Karlsruhe auch Regelungen im HVSG zur Übermittlung von nachrichtendienstlich ermittelten persönlichen Daten an Behörden der Strafverfolgung als teils verfassungswidrig. Die Regelungen knüpften "nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten" an.

Laut dem hessischen Innenminister Roman Poseck (CDU), einst höchster Richter seines Landes, bringt der Gerichtsbeschluss Klarheit. Nun würden in Hessen bald Neuregelungen auf den Weg gebracht, die wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben bis Ende 2025 in Kraft treten sollen.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gemeinsam mit der Humanistischen Union (HU), den Datenschützern Rhein-Main und dem Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung erhoben und von fünf Beschwerdeführern vorgebracht. Dazu zählten auch Personen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden.

"Das Bundesverfassungsgericht weist den hessischen Verfassungsschutz in die Schranken und festigt damit seine grundrechtsfreundliche Rechtsprechung zu den Geheimdiensten. Der hessische Verfassungsschutz darf nicht einfach nach Belieben verdeckte Ermittler losschicken und Handys orten. Jetzt muss der hessische Gesetzgeber nachjustieren" , sagte David Werdermann, Verfahrenskoordinator bei der GFF.


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