Wer überwacht werden darf
Paragraf 100a Absatz 3 wird umformuliert. Künftig dürfen Ermittler nicht mehr nur die "Anschlüsse" von Dritten überwachen, wenn "aufgrund bestimmter Tatsachen" anzunehmen ist, dass die eigentlich Verdächtigen sie mitbenutzen. Die Polizei darf dann auch alle möglichen technischen "Geräte" der Dritten hacken.
Ob die Belege für "bestimmte Tatsachen" ausreichen, um eine Quellen-TKÜ eines Dritten anzuordnen, muss im Einzelfall ein Gericht entscheiden.
Was die Entwickler der Staatstrojaner sicherstellen müssen
Paragraf 100a Absatz 4 wird mit einem bemerkenswerten Satz ergänzt. Er lautet: "Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen."
Das heißt, die Polizei muss ihre Trojaner verschlüsseln und verstecken. Niemand außer den Ermittlern soll damit Daten auslesen können. Das klingt sinnvoll, könnte aber auch ein Versuch sein, einen Fall wie im Jahr 2011 zu verhindern. Damals gelang es dem Chaos Computer Club (CCC), einen Staatstrojaner zu untersuchen und nachzubauen. Der CCC wies damals nach, dass der Trojaner mehr konnte, als die Verfassung erlaubt. So etwas soll der neue Absatz verhindern.
Was die Quellen-TKÜ im Zielsystem anrichtet
Im neuen Absatz 5 heißt es laut Entwurf, dass bei einer Quellen-TKÜ sicherzustellen ist, "dass (...) (2.) an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und (3) die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden."
Der Einschub "soweit technisch möglich" zeigt: Der Bundesregierung ist bewusst, dass sie die IT-Sicherheit in Deutschland gefährdet, weil die staatlichen Hacks einen Zielcomputer mitunter auch dauerhaft manipulieren oder beschädigen können.
Was die Onlinedurchsuchung von der Quellen-TKÜ unterscheidet
Paragraf 100b soll künftig lauten:
"Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), ..."
"Daten daraus erhoben" ist die Abgrenzung zur Quellen-TKÜ. Gemeint ist: alles, was auf dem Gerät gespeichert ist, nicht nur ein laufender Kommunikationsvorgang.
"... wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre."
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Ist der Staatstrojaner überhaupt programmierbar? | Bei vielen Straftaten erlaubt |
Die Chance das dabei was schief geht ist allerdings enorm hoch ;)
Die Frage ist eher, finden wir 75%, denen wir was vorgaukeln können, damit sie zu den...
Exportweltmeister ist jetzt kein Titel, worauf man stolz sein sollte. Es ist ein Fehler...
Technisch hochkompliziert möchte ich bezweifeln. Wenn die nötigen exploits bekannt sind...