Springer-Klage abgelehnt: Adblocker verstoßen nicht gegen das Urheberrecht

Im juristischen Kampf gegen Adblocker hat der Axel-Springer-Verlag eine weitere Niederlage gegen den Adblock-Plus-Anbieter Eyeo erlitten.

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Adblock Plus verstößt nicht gegen das Urheberrecht.
Adblock Plus verstößt nicht gegen das Urheberrecht. (Bild: Martin Wolf/Golem.de)

Adblocker greifen nicht in unzulässiger Weise in die Darstellung von Internetseiten ein. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14. Januar 2022 und wies damit eine Klage des Axel-Springer-Verlags gegen den Kölner Adblock-Plus-Anbieter Eyeo zurück. Nach Ansicht des Gerichts verletzen die Eingriffe durch Adblocker in die Webseitendarstellung durch Browser nicht das Urheberrecht. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden (Az.: 308 O 130/19).

Der Springer-Verlag hatte die Klage im April 2019 eingereicht und argumentiert: "Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen ein."

In ihrem 17-seitigen Urteil, das durchaus technisch auf die Darstellung von Internetseiten durch Browser eingeht, wiesen die Richter jedoch die Argumentation des Verlags in allen Punkten zurück. So hatten die Springer-Anwälte unter anderem behauptet, dass es sich bei den Seitenelementen wie Javascript-Code oder CSS-Dateien um schützenswerte Computerprogramme handele. Diese determinierten den Aufbau der Seiten im Browser vollständig. Der sogenannte DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen wie CSSOM oder CSSTOM seien "Ausdrucksformen der Programmierung" und urheberrechtlich geschützt.

Darüber hinaus greife Adblock Plus unmittelbar in die Programmsubstanz ein, wenn einzelne Inhalte der Seiten durch "Element Hiding" versteckt würden. Ebenfalls behaupteten die Kläger, bei den Webseiten handele es sich um "Multimediawerke", die beim Einsatz von Adblock Plus unberechtigt vervielfältigt würden.

Nutzer und Eyeo keine Mittäter

Diese Argumente ließ das Landgericht nicht gelten. Es liege keine unberechtigte Vervielfältigung oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen im Sinne von Paragraf 69a/c des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor. Dabei bleibe offen, ob die vom Nutzer beim Besuch von Webseiten wie Welt.de oder Bild.de abgerufenen Dateien überhaupt Computerprogramme im Sinne des Paragrafen darstellten. Eyeo sei nicht gemeinsam mit dem jeweiligen Nutzer "Mittäter einer Urheberrechtsverletzung".

Der Begründung zufolge erklärt sich der Anbieter einer Internetseite damit einverstanden, dass die entsprechenden Programme vom Nutzer heruntergeladen und in dessen Arbeitsspeicher zwischengespeichert würden. Das gehöre zu den "zwingend notwendigen Zwischenschritten".

Das Ausblenden von Werbung stelle zudem keine Umarbeitung von Programmen dar. Zwar würden der DOM-Datenbaum und die CSS-Strukturen "unstreitig" anders erstellt, als vom Verlag beabsichtigt. Diese seien jedoch als zulässige Eingriffe in den Ablauf des Programms zu werten. Denn eine Umarbeitung liege nur bei einem Eingriff in die Programmsubstanz vor. Es stelle einen "unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des Nutzers" dar, wenn es nicht seiner Entscheidung obliege, "ob und wie er ein legal erworbenes Programm ausführt, solange er das Programm selbst nicht verändert".

Springer-Webseiten keine Multimediawerke

Dem Urteil zufolge mangelt es bei den programmierten Webseiten an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um diese als Multimediawerke zu deklarieren. Jedoch sei die Gestaltung der Webseiten nicht "individuell geprägt". "Allein der Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, folgt aber bei Webseiten keine hinreichende Schöpfungshöhe", heißt es zur Begründung. Gleiches gelte für die Einbindung von Newstickern oder bei vorangestellten Zusammenfassungen.

In einer Stellungnahme begrüßte Eyeo das Urteil. "Das Landgericht Hamburg schafft hier einen wichtigen Präzedenzfall: Kein Unternehmen hat das Recht, Nutzern zu verbieten, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen. Das Urteil gibt außerdem vielen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit, um weiterhin Anwendungen zu entwickeln, die das Leben der Nutzer zum Besseren verändern", sagte Firmenchef Till Faida.

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Lachser 22. Jan 2022

Oder stell dir vor ein Browser weicht minimal vom W3C Standard ab und zeigt ein Div 10...

tomate.salat.inc 19. Jan 2022

Sehe ich genauso. Wollte auch mal für diverse Seiten den AdBlocker ausschalten und hab...

Potrimpo 19. Jan 2022

"Ich hänge mich hier auf den Satz: "Kein Unternehmen hat das Recht, Nutzern zu verbieten...

ulink 19. Jan 2022

Hätte Nelson gesagt. Wohl bekomms' sage ich. Mein Computer gehört immer noch mir und ich...



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